Verkehrsrecht: MPU wegen "gelegentlichem" Cannabiskonsum
Recht und Alltag | 6. Februar 2006 — Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorl…
Bei einer Fahrzeugkontrolle fand man im Auto des Betroffenen knapp 10 Gramm Marihuana. Ein daraufhin durchgeführter Drogenvortest mittels Drugwipe verlief allerdings negativ, auch Ausfallerscheinungen waren nicht ersichtlich. Reste von Joints, Rauchutensilien oder leere Behältnisse mit Cannabisanhaftungen fand man auch nicht. Angaben zu einem etwaigen Konsumverhalten machte der Betroffene nicht, die Fahrerlaubnisbehörde verlangte trotzdem ein ärztliches Gutachten zur Klärung der Frage, ob der Betroffene gelegentlich oder gar regelmäßig Cannabis konsumiert. Als der Betroffene sich weigerte, entzog ihm die Behörde unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis. Der Antrag des Betroffenen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs herzustellen, wurde vom Verwaltungsgericht Mainz abgelehnt. Auf die Beschwerde des Betroffenen stellte das Oberverwaltungsgericht Koblenz die aufschiebende Wirkung wieder her, da hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine gelegentliche, geschweige denn eine regelmäßige Einnahme von Cannabis fehlen. Allein aus dem Drogenfund lassen sich Konsumgewohnheiten nicht ableiten.
Aus den Gründen:
(…) Gemäß § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – kann aus der Weigerung eines Fahrerlaubnisinhabers, sich, wie von ihm gefordert, ärztlich auf seine Fahreignung untersuchen zu lassen, nur dann auf seine Nichteignung geschlossen werden, wenn er rechtmäßig zur Beibringung des betreffenden Gutachtens aufgefordert wurde. Die auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützte Anordnung einer ärztlichen Begutachtung des Antragstellers (…) erweist sich jedoch nach der Sachlage, wie sie sich derzeit darstellt, nicht als anlassbezogen und verhältnismäßig.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Steht dabei wie hier allein die Einnahme von Cannabis in Rede, sind insofern die Besonderheiten gegenüber dem Konsum aller anderen Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zu berücksichtigen, wie sie in Nr. 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung – im Folgenden nur: Anlage 4 – zum Ausdruck gebracht sind. Danach ist ein einmaliger Cannabiskonsum in fahrerlaubnisrechtlicher Hinsicht irrelevant, führt ein gelegentlicher Konsum dieser Droge – in der Regel – nur dann zur mangelnden Fahreignung, wenn zumindest einer der weiteren unter Nr. 9.2.2 der Anlage 4 aufgeführten Umstände – insbesondere das mangelnde Trennungsvermögen in Bezug auf Konsum und Fahren – gegeben ist, und ist – grundsätzlich – nur dann allein wegen des Konsums von Cannabis von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, wenn diese Droge regelmäßig eingenommen wird. Das heißt, die Anordnung e…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. Juli 2010 auf http://www.mitfugundrecht.de.
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