OVG bestätigt Abschaltungsanordnung wegen des Missbrauchs von Ortsnetzrufnummern für Telefonerotikdienste

OVG bestätigt Abschaltungsanordnung wegen des Missbrauchs von Ortsnetzrufnummern für Telefonerotikdienste

Kurth: "Entscheidung hat Signalwirkung für den Schutz der Verbraucher"

Das Vorgehen der Bundesnetzagentur gegen den Missbrauch von Ortsnetzrufnummern für Telefonerotikdienste ist jetzt gerichtlich bestätigt worden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat im Eilverfahren in letzter Instanz eine Anordnung der Bundesnetzagentur zur Abschaltung der für diesen Zweck genutzten Ortsnetzrufnummern für rechtmäßig erkannt.

"Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt den Ansatz der Bundesnetzagentur, auch bei Geschäftsmodellen einzuschreiten, die darauf abzielen, durch kreative rechtliche Gestaltungen den Anwendungsbereich der besonderen telekommunikationsrechtlichen Schutzvorschriften zu umgehen. Der Entscheidung kommt somit eine Signalwirkung zu. Sie trägt wesentlich zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei", betonte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.

Aufgrund von Beschwerden wurde die Bundesnetzagentur darauf aufmerksam, dass zahlreiche Verbraucher Rechnungen für angebliche Telefonerotikdienstleistungen über Ortsnetzrufnummern erhalten hatten. Die Verbraucher sollten für die angebliche Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen bis zu 72 Euro zahlen. Inhaltlich entsprachen die abgerechneten Dienste jedoch den üblicherweise über (0)900er Rufnummern erbrachten Telefonerotikdiensten und mithin einem Premium-Dienst im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Auch in den konkreten Fällen wurden neben der einfachen Telekommunikationsdienstleistung weitere Dienstleistungen in Form von Telefonerotik erbracht. Der einzige Unterschied zu herkömmlichen Premium-Diensten lag in der gesonderten Abrechnung der (Erotik-)Dienstleistung. Während die Abrechnung der Telekommunikationsdienstleistung durch den Netzbetreiber über die Telefonrechnung vorgenommen wurde, erfolgte die Abrechnung der weiteren Dienstleistung durch eine gesonderte Rechnung.

Das OVG NR…

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Themen: Tkg , Verbraucher , Ovg Nrw , Bundesnetzagentur , Missbrauch

Erschienen 29. Januar 2010 auf http://verbraucherrecht.blogg.de/.

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