OVG Berlin: Provider müssen Kosten für Vorratsdatenspeicherung tragen

Hintergrund: Ein Telekommunikationsunternehmen, dass über eigene Netze diverse Internet- und Telekommunikationsdienstleistungen anbietet, stellte einen Antrag auf Feststellung der Rechtslage hinsichtlich der Kosten für die Vorratsdatenspeicherung bei dem Verwaltungsgericht Berlin. Dieses entschied am 17.10.2008, dass in der Verpflichtung der Provider, die Kosten für die technische Umsetzung der Speicherung eigenständig zu tragen, ein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit der Provider aus Art. 12 GG vorliegt. Diese Entscheidung stieß auf rege Kritik bei der Bundesnetzagentur, die daraufhin eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegt. Dieses gab der Bundesagentur Recht. Begründung des Gerichts: Nach Ansicht des OVG seien die Provider nicht nur dazu verpflichtet die technischen Einrichtung und Vorkehrungen für die Vorratsdatenspeicherung nach dem Telekommunikationsgesetz zu schaffen. Die Anbieter stünden genauso in der Pflicht auch die anfallenden Kosten zu übernehmen. Diese Pflicht ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aus dem hohen öffentlichen Interesse an einer funktionierenden und effektiven Strafverfolgung und Gefahrenabwehr, die durch die Vorratsdatenspeicherung unterstützt wird. Dieses Interesse würde dem der Provider, …

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Themen: Verwaltungsgericht Berlin , Ovg Berlin , Pflichten: Organisation
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 27. Januar 2010 auf http://www.it-rechtsinfo.de/.

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