OVG Berlin-Brandenburg: Keine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 02. Dezember 2009 – 11 S 32/09 – entschieden, dass für Webhosting-Unternehmen keine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung bestehe.

Unternehmen, die für andere eMail-Postfächern zur Verfügung stellen, dürfen nicht nach § 113a TKG zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet werden, wenn die mit einer Vorratsdatenspeicherung verbundenen Kosten das Unternehmen zur sofortigen Geschäftsausgabe zwingen würden.

Mit dieser Argumentation werden kleinere Hoster Zwangsmaßnahmen durch die Bundesnetzagentur abwenden können. Die größeren Anbieter, die wie Google keine (finanziellen) Probleme mit Vorratsdatenspeicherung haben, können weitermachen wie bisher.

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Erschienen 15. Dezember 2009 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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