OVG Berlin-Brandenburg: Keine Strafzahlungen für fehlerhafte Emissionsberichte
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Seit Jahren streiten Anlagenbetreiber und die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) über Strafzahlungen nach dem
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG). Die verhängt nämlich die Klimaschutzbehörde bei fehlerhaften Emissionsberichten – selbst
dann, wenn am Ende genauso viele Emissionsberechtigungen abgegeben werden, wie der ausweist. Nun hat nach der Vorinstanz (Urteil vom 11.06.2010, Az. VG
10 K 130.09) auch das OVG Berlin-Brandenburg (Urteil 20.10.2011, Az. OVG 12 B 20.10) dieser Praxis der deutschen Klimaschutzbehörde
eine klare Absage erteilt.
Was war passiert?
Bislang bestraft die DEHSt Unternehmen, denen bei der jährlichen Berichterstattung über ihre Vorjahresemissionen Fehler unterlaufen,
nicht mit der eigentlich für Berichtsfehler vorgesehenen Sperrung ihres Kontos für Emissionszertifikate. Stattdessen verhängt sie
eine Geldstrafe von inzwischen 100,00 Euro pro nicht abgegebener Tonne CO2. Dabei unterscheiden die Berliner Beamten nicht zwischen
absichtlichen Verstößen und reinen oft marginalen Versehen, wie Verschreibern oder – nach Ansicht der DEHSt – unzureichenden
Rundungen auf nur drei statt vier Nachkommastellen.
Ihr hartes Vorgehen rechtfertigt die DEHSt dabei mit zwei Argumenten: Zum einen hatten Unternehmen, die versehentlich zu wenig CO2
berichtet hatten, regelmäßig auch zu wenig Zertifikate abgegeben. Schließlich war den Unternehmen nicht klar, dass der
Emissionsbericht unrichtig war. Auch in dem vor dem OVG Berlin-Brandenburg anhängigen Fall handelte das Unternehmen in dem sicheren
Glauben, richtig zu berichten und damit auch richtig abzugeben. Zum anderen meint die DEHSt, die Pflicht, richtig zu berichten und
abzugeben, nur mit einem besonders strengen Vorgehen durchsetzen zu können.
OVG Berlin-Brandenburg erteilt DEHSt klare Absage
Nach der ersten Instanz schlug sich nun auch der 12. Senat des OVG Berlin-Brandenburg auf die Seite der Anlagenbetreiber. Schon die …
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