OVG: Behörde darf Namen eines Beamten und dienstliche E-Mail-Adresse im Internetauftritt veröffentlichen

Das Land Rheinland-Pfalz ist befugt, den Namen eines Beamten und seine dienstliche E‑Mail-Adresse im Internet-Auftritt der Beschäftigungsbehörde zu veröffentlichen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger ist Oberbibliotheksrat in einer Landesbibliothek und nach der Aufgabenbeschrei­bung seines Dienstpostens für die Beratung der Benutzer bei der Literatursuche, die Durch­führung fachbezogener Benutzerschulungen sowie die Beantwortung fachbezogener Fragen zuständig. Im Internet-Auftritt der Bibliothek werden sein Name und seine dienstliche E-Mail-Adresse, die seinen Namen enthält, angegeben. Die hiergegen erhobene Klage hat bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Ober­verwaltungsgericht bestätigte diese Entschei­dung.

Im Interesse einer transparenten, bürgernahen öffentlichen Verwaltung dürfe sich der Dienstherr für einen „personalisierten“ Behördenauftritt im Internet entscheiden. Deshalb könne er Namen, Funktion und dienstliche Erreichbarkeit jedenfalls solcher Beamter, die ‑ wie der Kläger - mit Außenkontakten betraut seien, auch ohne deren Einverständnis bekannt geben. Etwas anderes gelte lediglich dann, wenn - anders als vorliegend - einer Übermitt­lung Sicherheitsbedenken entgegenstünden.

Urteil vom 10. September 2007, Aktenzeichen: 2 A 10413/07.OVG

Berichtet durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kiefer Wörner und Kollegen, Kanzlei für Neue Medien, Arbeit und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer

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Themen: Internetauftritt
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 22. September 2007 auf http://www.recht-blog.com.

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