Osterzeit - rechtlich gesehen
am 20.03.2008 von Blickpunkt Recht & Steuern
Warum ist Karfreitag eigentlich ein Feiertag? Und Ostermontag?
Rechtlich gesehen ist die Antwort einfach: weil es im Gesetz steht. Genauer gesagt in den Feiertagsgesetzen der Bundesländer.
In Nordrhein-Westfalen etwa im Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG NW). Dort ist in § 2 Absatz 1 FeiertG NW bestimmt:
Feiertage sind:
…
2. der Karfreitag,
3. der Ostermontag,
…
Der Ostersonntag ist in dieser Liste nicht enthalten, denn er ist ja bereits als Sonntag geschützt.
Arbeitszeit - Freizeit
Dass Sie an diesen Tagen nicht an Ihrem Arbeitsplatz erscheinen müssen, ist in § 9 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) geregelt:
Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
(Wer trotzdem arbeiten muss, fällt wahrscheinlich unter eine der Ausnahmen des § 10 ArbZG.)
Dass der Feiertag trotzdem nicht zu Lohneinbußen führt, dafür sorgt das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall, indem § 2 Abs. 1 EntgFG bestimmt:
Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Es sei denn, Sie haben am Gründonnerstag unentschuldigt blau gemacht, dann gibt es auch für Karfreitag kein Gehalt, § 2 Abs. 3 EntgFG.
Öffnungszeiten
Auch die Geschäfte sind grundsätzlich geschlossen zu halten, wie sich etwa in Nordrhein-Westfalen aus dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten ergibt. Hierzu bestimmen § 5 Abs. 1 LÖG NW:
An Sonn- und Feiertagen dürfen geöffnet sein:
1.
Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Dauer von fünf Stunden,
2.
Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr …
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