Ortszuschlag für Stiefkinder in eingetragener Lebenspartnerschaft

Im Vergütungssystem des BAT für Angestellte im öffentlichen Dienst waren kinderbezogene Entgeltbestandteile vorgesehen. Voraussetzung für den Anspruch darauf war nach § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT ein Anspruch auf Kindergeld. Für diesen werden gem. § 63 Abs. 1 EStG auch vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten berücksichtigt. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist allerdings keine Ehe. Darum stand nach dem Tarifrecht Angestellten des öffentlichen Dienstes, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufnahmen, kein Anspruch auf den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag zu. Insoweit benachteiligte jedoch § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT eingetragene Lebenspartner gleichheitswidrig und war deshalb gem. Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam, entschied gestern das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

In dem ersten vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war die Klägerin als Lehrerin beim beklagten Freistaat Sacjsem beschäftigt. Seit dem 3. Juni 2005 hat sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Im gemeinsamen Haushalt wohnen auch die beiden leiblichen Kinder der Lebenspartnerin der Klägerin. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin den kinderbezogenen Bestandteil des Ortszuschlags von 167,56 Euro brutto monatlich für die Zeit seit ihrer Verpartnerung.

Ihre Klage hatte sowohl vor dem erstinstanzlich zuständigen Arbeitsgericht wie auch vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht Erfolg. Und auch das Bundesarbeitsgericht in Erfurt gab der Klägerin Recht: Der kinderbezogene Bestandteil im Ortszuschlag wurde im Hinblick auf die aus der Erziehung und Betreuung von Kindern folgende finanzielle Belastung auch für in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten gewährt, weil mit dieser Aufnahme ein familiäres Betreuungs- und Erziehungsverhältnis begründet wurde. Ausgehend von diesem Zweck gab es keine sachlichen Gründe, die es rechtfertigten, den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag für in den Haushalt aufgenommene Kinder der eingetragenen Lebenspartnerin zu versagen. Seit ihrer Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zum 1. November 2006 hat die Klägerin Anspruch auf die diesen Entgeltbestandteil sichernde Besitzstandszulage.

In dem zweiten Fall hat das Bundesarbeitsgericht gestern einem nach Australien entsandten, in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende…

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Estg , Erfurt , Aufnahmen , Voraussetzung , Haushalt , Eingetragene Lebenspartnerschaft , Diskriminierung , öffentlicher Dienst
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 19. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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