Ornamente an der Grundstücksmauer

Ein Beseitigungsantrag setzt eine gegenwärtige Beeinträchtigung voraus. Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbars angebracht hat, die diesen aber nicht stören, da er sie nicht sehen kann, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Rein erzieherische Gründe für eine Klage verstoßen gegen das Schikaneverbot.

In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall werden die Grundstücke zweier Nachbarn durch eine Mauer voneinander abgegrenzt. Der eine Nachbar brachte auf seiner Seite zwei Ornamente an, einen Salamander und eine Sonne aus Metall. Darüber hinaus schüttete er an der Wand ein Pflanzenbeet auf, das er mit Zaunleisten und einer Noppenfolie von der Mauer abgrenzte. Seine Nachbarin war damit nicht einverstanden. Die Mauer gehöre ihr, diese würde durch das Beet feucht. Deshalb müsse der andere Nachbar es beseitigen. Außerdem glaube dieser, dass er tun und lassen könne, was er wolle. Deshalb müsse er auch die Ornamente entfernen.

Dem widersetzte sich der zweite Nachbar. Als auch das Schlichtungsverfahren scheiterte, kam es zur Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab der Klägerin aber nur teilweise Recht:

Zunächst wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass in der Tat von dem Beet Feuchtigkeit ins Mauerwerk kommen könne. Die Abgrenzung durch die Noppenfolie sei als Schutz nicht ausreichend. Um einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten, müsse ein Sicherheitsabstand eingehalten werden. Der Nachbar wurde daher zur Entfernung des Beetes verurteilt.

Die Klage auf Entfernung der Ornamente wurde allerdings abgewiesen. Diese seien auf der Seite des Beklagten und störten die Klägerin nicht. Für einen Beseitigungsanspruch sei eine gegenwärtige Beeinträc…

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Themen: Amtsgericht , Metall , Nachbarrecht , Eigentumsrecht , Schikaneverbot , Grenzwand

Erschienen 21. Februar 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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