Orkanschäden als außergewöhnliche Belastung
am 10.08.2007 von Blickpunkt Recht & Steuern
Die Kosten des Wiederaufbaus einer Grundstücksmauer nach Orkanschaden sind keine einkommensteuerlich beachtlichen außergewöhnlichen Belastungen.
In dem jetzt vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Streitfall hatten die Kläger Aufwendungen für den Wiederaufbau einer durch den Orkan Willy beschädigten Grundstücksmauer in Höhe von rd. 7.400.- in ihrer Einkommensteuererklärung bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht. Die Mauer zum angrenzenden Sportplatz sei von dem Orkan so mit voller Wucht getroffen worden, dass sie auf eine Länge von 24 m eingestürzt sei. Ohne die Abtrennung durch die hohe Mauer sei ein Schutz der Privatsphäre nicht gewährleistet. Eine Sturmversicherung hatten die Kläger nicht abgeschlossen, da ihnen Schäden dieser Art unvorstellbar erschienen wären. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen jedoch mit der Begründung ab, die Mauer sei als Teil der Außenanlage eines Grundstücks kein existenziell notwendiger Gegenstand.
Mit der Klage vor dem FG Rheinland-Pfalz machten die Kläger u.a. geltend, die Mauer habe zum Schutz ihrer Privatsphäre eine existenzielle Notwendigkeit, denn sie trenne ihr Anwesen von dem unmittelbar angrenzenden Sportplatz der Gemeinde. Ohne deren Schutz sei eine Erholung im Garten oder ein halbwegs ungestörtes Verweilen mit Gästen auf der Terrasse nicht möglich. Eine Sturmversicherung sei nicht üblich gewesen, da es niemand für möglich gehalten habe, dass ein Windstoß eine massiv gemauerte Abgrenzung von 2,20 m Höhe in wenigen Sekunden zum Einsturz bringen könnte.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, nach der Rechtsprechung sei die Abwälzung eines Schadens auf die Allgemeinheit dann nicht gerechtfertigt, wenn eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen …
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