Organspende-Erklärung „erkaufen“? Derzeitiger Tarif: 500 Euro

Sie waren bisher der Meinung, Organe sollte man nicht kaufen können und auch die Bereitschaft zur Organspende sollte nicht gegen Entgelt kommerzialisiert werden und glaubten, das sei auch vom Gesetz so gewollt? Nun, vom Gesetz ist das so gewollt und auch vorgeschrieben. Beispielsweise in § 8 TPG, in welchem der Gesetzgeber seit 1.12.1997 sogar vorgeschrieben hat, dass vor der Durchführung einer Lebendspende innerhalb des dort ebenfalls geregelten Personenkreises eine sog. Lebendspendekommission in jedem Fall prüfen muss, ob auch keine begründeten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens nach § 17 TPG ist. Jegliche Kommerzialisierung der Organspende und ihrer Bereitschaft ist aber nicht nur für die Lebendspende ausdrücklich unerwünscht. Einer Fangquote für Organspendebereitschaft und potentieller Organe käme jede Verknüpfung von finanziellen Anreizen gleich. Das allerdings scheint – weder rechtlich, noch ethisch, noch moralisch noch gesellschaftlich – die Initiatoren jener Aktion zu scheren. In der wird mit der „Mohrrübe“ vor der Öffentlichkeit herumgewedelt, die mit einem Gewinnbetrag und dem Promifaktor darauf zu zielen scheint, dass für eins von beidem oder beides auch jene Bürger für die Organspendewilligkeit zu fangen seien, die sich sonst nicht befragen lassen würden oder nicht zur Entscheidung und ihrer Dokumentation in Ausweis oder Gesundheitskarte bewegen lassen würden. Wer sich daran beteiligt, kann sich mit Fug und Recht fragen lassen, ob und was seine vorgebliche oder tatsächliche Organspendebereitschaft wirklich wert ist, sein Wunsch nach nicht kommerzialisierbarem eigenen Körper, die Menschenwürde, die Solidarität, sein Verlangen nach Datenschutz und vieles anderes mehr.

Mit einer Mischung von „Tue Gutes und Gewinne dabei selbst“ und zwar in erster Linie vielleicht 500 Euro und in zweiter Linie eine höchst fragwürdige Z-Prominenz unter dem Deckmäntelchen des Lippenbekenntnisses einer soliarischen Gutmenschen-Haltung zielt die Aktion über den Hebel des „We are Promi“ und die überall präsente „Gewinnspiel-Mentalität“ für Geld und Sachpreise auf an die Nieren gehende Käuflichkeit und Marktwert der Menschen für eigene Organe. Elegant und scheinheilig verpackt in „uneigennützige Hilfe für Wartelistenpatienten“. Wer sich an dieser Aktion beteiligt, steht nicht öffentlich für eine gute Sache, sondern decouvriert nur eines: Oberflächlichkeit und Käuflichkeit bei einem ernsten Thema, das aus anderen Gründen als Geldgewinne und flüchtige Prominenz überlegt und entschieden werden sollte. Flüchtig sind vermutlich Geld wie die „Prominenz mit Prominenz in Spots“. Wer ernsthaft und glaubwürdig beim Thema eine Entscheidung trifft, bedarf dazu weder eines Gewinnspielgewinns noch der „B bis Z Prominenz“, er trifft sie so, dass sie im…

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Rechtsgebiet: Verfassungsrecht

Erschienen 31. Oktober 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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