Organschaft auch ohne ausdrückliche Verlustübernahme?
Die steuerliche Anerkennung einer im
GmbH-Konzern setzt keine ausdrückliche Vereinbarung einer Verlustübernahme gemäß § 302 Abs. 1 und 3 AktG voraus, urteilte jetzt das
Finanzgericht Köln. Das Finanzgericht Köln widerspricht damit erneut der bisherigen, langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
zum notwendigen Inhalt eines Gewinnabführungsvertrages. Mit seinem ersten Versuch, den BFH von der Kölner Rechtsauffassung zu
überzeugen, war das Finanzgericht Köln vor 3½ Jahren noch vor dem BFH gescheitert.
Eine Kapitalgesellschaft kann sich handelsrechtlich verpflichten, ihren gesamten Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen. Wird
ein derartiger Ergebnisabführungsvertrag auch steuerlich anerkannt, hat das zur Folge, dass der Gewinn dieser Gesellschaft
(Organgesellschaft) dem Mutterunternehmen (Organträger) in voller Höhe zugerechnet wird.
Der Bundesfinanzhof erkennt bislang einen solchen steuerlich nur an, wenn im ausdrücklich eine Verlustübernahme entsprechend den des § 302 AktG vereinbart wurde. Dieses Ergebnis hält das
Finanzgericht Köln vor dem Hintergrund der aktuellen Zivilrechtslage jedoch für verfassungsrechtlich bedenklich. Denn nach der
unangefochtenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kämen die Verlustübernahme- und Gläubigerschutzregelungen der §§ 302 und 303
AktG beim GmbH-Vertragskonzern unmittelbar zur Anwendung. Dies gelte unabhängig davon, ob sie ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen
worden seien oder nicht. Eine steuerliche Ungleichbehandlung dieser rechtlich und wirtschaftlich identischen Sachverhalte könnte
deshalb nach Auffassung des Finanzgerichts Köln einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG enthalten.
Das Finanzgericht Köln hat gegen sein Urteil erneut die Revision zuim Bundesfina…
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