Ordnungswidrigkeiten: Pflichtverteidigung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
Zugegeben, man macht es nicht häufig. Allerdings sieht es das Verfahrensrecht eindeutig vor: Die notwendige Verteidigung auch in
Ordnungswidrigkeitenverfahren. Denn über § 46 OWiG finden auch die Vorschriften der §§ 140 ff. StPO im Anwendung. Freilich hat im
Bußgeldverfahren quasi nur § 140 Abs. 2 StPO Bedeutung, da der des § 140 Abs. 1 StPO in jenen Verfahren bei Lichte betrachtet erheblich
eingeschränkt ist.
Nicht jedes Gericht und erst recht nicht jede Verwaltungsbehörde (§ 60 OWiG) gibt jedoch einem auf diese Normen gestützten
Beiordnungsantrag statt. Vielmehr bekommt man teilweise den Eindruck, dass die Ordnungswidrigkeitenverfahren allgemein als so
“unproblematisch” erachtet werden, dass eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht erforderlich sei.
In einer aktuellen Sache hatten wir eine
beim hiesigen Amtsgericht beantragt. Dem Betroffenen drohte im Verfahren ein Fahrverbot, die Frage der korrekten
Geschwindigkeitsmessung erforderte ein Sachverständigengutachten und schließlich entstand bereits vor dem ersten Verhandlungstermin
der weit verbreitete Streit über die Frage, ob im Rahmen der auch die Einsicht in die des Messgerätes gewährt werden muss.
Unter Verweis auf die verschiedene ergangene (LG Mainz, VA 2009, 176 = VRR 2009, 395 = StRR 209, 307 = NZV 2009, 404; LG Köln, VA 2010,
54 = VRR 2010, 3 [Ls.] = StRR 2010,43 [Ls.]; OLG Bremen, VA 2009, 176 = VRR 2009, 356 = StRR 2009, 343 = DAR 2009, 710) hatten wir
daher die Beiordnung beantragt.
Das Amtsgericht lehnte die Beiordnung ab. Die Sach- und Rechtslage sei nicht schwierig. Die Frage der Akteneinsicht habe sich
zwischenzeitlich erledigt, da auch die Bedienungsanleitung übergeben worden war, der Fall einer notwendigen Verteidigung läge daher
nicht vor.
Dass wir diese Entscheidung für falsch halten, dürfte kaum überraschen. Insbesondere wenn es darauf ankommt, zu überprüfen, ob eine
Messung korrekt erfolgt ist, dürfte jedem Betroffenen in der Regel die Selbstverteidigung unmöglich sein. No…
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