Ordnungswidrigkeit: Verbotene Nutzung eines Handys am Steuer

Nach der Straßenverkehrsordnung wird ein Fahrzeugführer mit einem Bußgeld belegt, wenn er ein Mobil- oder Autotelefon benutzt.

Allerdings ist der Begriff der Benutzung nach wie vor unklar. Darunter sind alle Funktionen des Mobiltelefons zu verstehen, soweit sie noch im weitesten Sinn mit Kommunikation zu tun haben. Die Frage der Benutzung beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in Bezug zu einer Funktion in der Hand gehalten wird oder nicht.

Das bloße Aufheben des Mobiltelefons reicht nicht aus. Unter “Benutzung” ist nach der Rechtsprechung u.a. zu verstehen

das Abfragen von Daten auf einem “Palm-Organizer”, wenn die Mobilfunkkarte eingelegt ist (OLG Karlsruhe, 3 Ss 219/05), das Halten an das Ohr, um zu hören, ob das Handy ausgeschaltet ist (OLG Hamm, 2 Ss Owi 805/06), das Aufheben des Telefonhörers und das Hin- und Herschieben der Telefonkarte, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen (OLG Hamm, 2 Ss Owi 25/07), nicht das Halten ans Ohr, um das Handy als Wärmeakku zu benutzen (OLG Hamm, 2 Ss Owi 6… » Vollständiger Artikel
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Themen: Aufheben

Erschienen 8. Juli 2008 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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