Ordnungsgeld wegen verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses
Unternehmen sind handelsrechtlich nicht nur verpflichtet, Jahresabschlüsse zu erstellen, sie müssen diese auch - in einem von ihrer Größe und ihrer Rechtsform abhängigem Umfang - auch offenlegen, und zwar regelmäßig über das vom Bundesanzeiger betriebene Unternehmensregister. Erfolgt diese Offenlegung des Jahresabschlusses nicht oder nicht rechtzeitig, hat dies ein Ordnungsgeldverfahren seitens des Bundesamtes für Justiz zur Folge. Und nachdem diese Pflicht nun seit drei Jahren besteht, ist ein solches Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB nun auch vor dem Bundesverfassungsgericht gelandet.
Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, wendet sich, nachdem sie bereits vor dem Landgericht Bonn keinen Erfolg hatten, mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung, die nach verspäteter Offenlegung eines Jahresabschlusses erfolgt ist. Sie meinen, § 335 HGB biete hierfür keine Grundlage, da die Vorschrift nur Beugezwecke verfolge, nicht aber zur Auferlegung von repressiv wirkenden Sanktionen ermächtige. Dieser Argumentation folgte das BVerfG nicht und nahm die Verfassungsbeschwerde gar nicht erst zur Entscheidung an:
Die Festsetzung des Ordnungsgelds trotz vorheriger, aber nach Ablauf der gesetzten Nachfrist erfolgter Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen unterliegt nach Ansicht der Verfassungsrichter verfassungsrechtlich keinen Bedenken. Soweit die Beschwerdeführerin als juristische Person Trägerin von Grundrechten sein kann (Art. 19 Abs. 3 GG), greift die Auferlegung des Ordnungsgelds zwar in ihr verfassungsmäßiges Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein[1]. Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Grundrecht vorliegend aber nicht verletzt, weil die Festsetzung des Ordnungsgeldes, so das BVerfG ausdrücklich, nach § 335 HGB gerechtfertigt war.
Die Auslegung und Anwendung des § 335 HGB auf den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt betrifft Fragen des einfachen Rechts, die einer ins Einzelne gehenden Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen sind. Auch im straf- und ordnungsrechtlichen Bereich ist die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall grundsätzlich Sache der hierzu berufenen Fachgerichte. In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist allein erheblich, ob die Anwendung des einfachen Rechts sich auf eine Auslegung stützt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte beruht[2].
10 bb) Nach diesem Maßstab ist die Anwendung von § 335 HGB im Ausgangsverfahren auf eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Auslegung der Vorschrift gestützt. § 335 HGB kann vertretbar dahin verstanden werden, dass die Festsetzung eines Ordnungsgelds allein an die Versäumung der für eine Offenlegung von Jahresabschlüssen geltenden Frist des § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB und der in § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB bestimmten Nachfrist anknüpft, mithin auch dann gerechtf…
» Vollständiger ArtikelThemen: Bundesanzeiger , Rechtzeitig , Landgericht Bonn , Unternehmensregister , Jahresabschluss , Publizität
Erschienen 27. März 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
Kommentare zu "Ordnungsgeld wegen verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses":
ich bin auch betroffen: eine 1-Mann GmbH,
deren Geschäftstätigkeit ruht.
Ich muß jetzt 5000 Euro Ordnungsgeld zahlen. Für mich und meine Familie eine finanzielle Katastrophe. Der Strafrahmen ist total überzogen für zu spät abgegebene Zahlen einer Firma,
die keinen Umsatz macht!
Über die Jahre habe ich gelernt: Selbstständigkeit in Deutschland kann ich keinem mehr empfehlen:
agressive Behörden, Verpackungsverordnung, Baterrieverordnung, Abmahnwellen, Ordnungsgeldandrohungen, wo bleibt da die Energie fürs eigentliche Geschäft!!!!
2. Es wird die GmbH mit Ordnungsgeld für Vorjahre bestraft, selbst wenn spätere Jahre schon ordnungsgemäß publiziert worden sind. Das Gesetz ist aber erlassen worden, um Gläubigern, Geschäftspartnern theoretisch zu ermöglichen, sich ein absicherndes Urteil über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu machen. Da helfen in der Praxis Jahresabschlüsse aus Vorjahren nicht weiter, sondern leiten den Laien höchstens fehl, wenn er diesen Informationen im ebundesanzeiger Glauben schenkt und die GmbH aktuell aber schon in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt.
3. Das Gesetz ist in der Sache zwar gut gemeint, aber auch der neueste Jahresabschluss ist nach ordnungsgemäßer Veröffentlichung im ebundesanzeiger schon zu alt, um Geschäftspartner vor wirtschaftlichen Risiken mit der GmbH zu schützen. Das Gesetz erfüllt seinen Schutzzweck nicht. Damit ist auch die Erzwingung seiner Befolgung und die Bestrafung seiner Nichtbefolgung durch das Bundesamt für Justiz nicht rechtens.
4. Der Rechtsweg ist auf das Landgericht Bonn begrenzt. Dadurch sind sonst im Instanzenweg mögliche inhaltliche Klarstellungen und Erkenntnisgewinnungen unmöglich gemacht. Und die Richter sind oft besonders auf ergänzende Informationen angewiesen, sie sind ja nicht allwissend.
5. Dem BGH ist der Gesamtzusammenhang des Themas vielleicht einfach nicht ganz bewußt. Durch die neuen Publizitätspflichten wurden hier tausende von GmbHs um tausende von Euros erleichtert, und den Gesellschaftern, die ja Bürger dieses Staates sind, ist insgesamt sehr großer Schaden entstanden.
6. Ich habe eine Petition an den Bundestag geschickt, dieser Rechtssituation, die eines Rechtsstaates unwürdig ist, rückwirkend abzuhelfen.
BITTE TUN SIE DAS AUCH!
Ich bin gleich mehrmals abgezockt worden. Zuerst es nur die verspätete Abgabe, die richtig Geld gekostet hat. Dann stimmte die Form nicht. Immer war irgendwas verkehrt. Statt zu helfen, wurde die fehlerhafte Erklärung so lange liegen gelassen, bis die Frist abgelaufen war. Dann wurde der Fehler bemängelt. Die korrekte Erklärung kam natürlich zu spät. Wieder wurden 5.000,- Euro fällig. Unter solchen Umständen vergeht einem die Lust auf die Selbstständigkeit. Harz-IV-Empfänger haben da weniger Sorgen. Die Politiker werden wohl erst dann wach, wenn es nichts mehr abzuzocken gibt, nachdem Deutschland ruiniert wurde, weil unter solchen Bedingungen kaum noch jemand Lust haben wird, selbstständig zu sein.
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