Ordnungsgeld wegen gespiegelter Website
Das Landgericht Köln fällt gelegentlich durch seltsame Entscheidungen auf, wenngleich sich mir ein unmittelbarer Zusammenhang zum
rheinischen Karneval bislang nicht erschlossen hatte. Ein fragwürdiger Ordnungsmittelbelschluss vom 11.11.09 wirft angesichts des
Datums und des Inhalts insoweit aber Fragen auf. Dem Ordnungsmittelverfahren, das ein Vollstreckungsverfahren ist, war offenbar ein
Verfügungsverfahren vorausgegangen, im Rahmen dessen, der Schuldner/Beklagte verurteilt wurde, es zu unterlassen, den Namen des
Unternehmens der Gläubigerin/Klägerin im Meta-Tag (Title-Tag) einer Website zu benutzen. Ob diese Entscheidung sachlich korrekt war,
kann ich mangels Kenntnis des Urteils und des zugrundeliegenden Sachverhalts nicht beurteilen. Anschließend ist dann offenbar
folgendes passiert. Die Website tauchte, unter einer anderen Domain, als Spiegelung erneut im Web auf, worin die Klägerin einen
Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot gesehen hat. Sie hat deshalb beantragt, gegen den Beklagten/Schuldner ein
(empfindliches) Ordnungsgeld (ersatzweise Ordnungshaft) zu verhängen. Das Landgericht Köln hat Ordungsgeld verhängt und hierbei, ohne
jede inhaltliche Begründung, angenommen, dass der Beklagte auch für die Spiegelung verantwortlich sei. Sollte die Spiegelung - wider
Erwarten - nicht vom Schuldner vorgenommen worden sein, so ist er hierfür nach Ansicht des Landgerichts Köln dennnoch verantwortlich,
weil er nicht alles Erforderliche getan hat, um die Spiegelung rückgängig zu machen. Das stellt, zumindest ohne weitere
Sachverhaltsaufklärung, eine gewagte These dar. Der Schuldner mag zwar dann verantwortlich zu machen sein, wenn Angestellte oder
Beauftragte gegen das Unterlassungsgebot verstoßen. Nachdem im vorliegenden Fall aber eventuell ein selbständiger Dritter gehandelt
hat, hätte das Gericht prüfen müssen, ob und wie das Verhalten eines Dritten zurechenbar ist und ob …
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