Ordentliche Kündigung ist zulässig, wenn der Vermieter den Wohnraum für sein Gewerbe benötigt

Die meisten Mieter gehen davon aus, dass der Vermieter dem Mieter einer Wohnung nur wegen Eigenbedarf kündigen darf. Dies trifft nicht zu. Das berechtigte Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses über Wohnraum im Sinne des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB reicht für eine zulässige ordentliche Kündigung des Wohnraummietvertrages durch den Vermieter aus. Will der Vermieter die Wohnung für sein Gewerbe nutzen und ist diese Nutzung erlaubt, ist die Kündigung wegen dieses Nutzungswunsches ebenso beachtlich, wie eine Eigenbedarfskündigung. Für eine Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ist der Entschluss des Vermieters ausschlaggebend, seine Wohnung selbst zu Wohnzwecken zu nutzen. Im Hinblick auf sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentum ist dieses Motiv des Vermieters für die Kündigung von den Gerichten grundsätzlich zu achten (BVerfGE 79, 292, 304 f; 81, 29, 32 ff). Dies gilt ebenso, wenn der Vermieter sich entschließt, die Wohnung nur teilweise für eigene Wohnzwecke, überwiegend jedoch für eigene berufliche Zwecke zu nutzen. Das hierdurch begründete Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ist schon im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken (BGH, Az. VIII ZR 127/05). Kündigt der Vermieter den Wohnungsmietvertrag, weil er die Räume größtenteils gewerblich nutzen will, stellt sich die Frage, ob es sich hierbei um eine Eigenbedarfskündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB handelt. Nach meiner Einschätzung ist dies keine Eigenbedarfskündigung, denn der Vermieter will die Wohnung primär für sein Gewerbe und eben nicht als Wohnung nutzen. Diese Kündigung hat für den Mieter einen entscheidenden Nachteil. Der gesetzliche Schutz des Mieters nach der Umwandlung seiner Wohnung in eine Eigentumswohnung greift nicht bei einer Kündigung des Vermieters wegen einer beabsichtigten gewerblichen Nutzung. Liegt eine Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung gem. § 573 Abs…

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Themen: Mieter , Berufliche , Eigentumswohnung , Eigenbedarf , Eigenbedarfskündigung , Ordentliche Kündigung , Vermieter , Umwandlung , Gewerbe , Sperrfrist , Wohnung

Erschienen 27. Februar 2010 auf http://www.rechtsklarheit.de/blog.

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