Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug

Was viele nicht wissen: Einem Mieter kann nicht nur außerordentlich gekündigt werden, wenn er mit einem erheblichen Teil der Miete in Zahlungsverzug gerät (§ 543 BGB). Will ein Vermieter den Mieter los werden, weil dieser offensichtlich verschuldet in die finanzielle Misere geraten ist, empfiehlt es sich regelmäßig mit der außerordentlichen Kündigung auch vorsorglich die ordentliche Kündigung des Vertrags zum nächstmöglichen Termin auszusprechen (§ 573 II 1 BGB).

Der Mieter kann durch rechtzeitige Zahlung sämtlicher Rückstände innerhalb der Fristen des § 569 III 2 BGB dann nur die Folgen der fristlosen Kündigung beseitigen. Legt er nicht dar, weshalb ihn wegen des Zahlungsverzugs kein Verschulden trifft, ist das Mietverhältnis spätestens nach Ablauf der Kündigungsfrist beendet.

Das Kammergericht hat in diesem Zusammenhang nun entschieden, dass der Mieter detailliert sein fehlendes Verschulden darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat. Sich pauschal auf Arbeitslosigkeit oder Krankheit zu be…

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Themen: Bgb , Miete

Erschienen 4. November 2008 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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