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Ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses

am 15.01.2008 von http://www.ra-haensch.de/php/wordpress

Wer eine Mieterhöhung nicht akzeptiert, riskiert neben der fristlosen Kündigung bei entsprechend aufgelaufenem Mietrückstand auch eine fristgerechte Kündigung des Mietvertrages. Das hat der BGH (Urteil vom 28.11.2007, Aktenzeichen VIII ZR 145/07) entschieden.
Die Mieter hatten mit dem Vermieter über die Berechtigung einer Mieterhöhung gestritten - und teilweise verloren. Nachdem die Mieter daraufhin immer noch nicht zahlten und auch die Betriebskostenabrechnungen und die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung bestritt, kündigte der Vermieter fristlos (§ 543 II Nr. 3 BGB) und hilfsweise fristgerecht.
Daraufhin zahlten die Mieter den gesamten Mietrückstand unter Vorbehalt - was die fristlose Kündigung unwirksam machte, § 569 III Nr. 2 BGB.
Die hilfsweise erklärte fristgerechte Kündigung wegen nicht unerheblicher Pflichtverletzung blieb aber nach Auffassung des BGH wirksam und beendete das Mietverhältnis:

Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist nach der vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Senatsrechtsprechung unter anderem dann gegeben, wenn der Mieter die Miete oder den Betriebskostenvorschuss ständig unpünktlich oder unvollständig zahlt oder wenn der Mieter mit seinen diesbezüglichen Zahlungen in Höhe eines Betrages, der die Bruttomiete von zwei Monaten überschreitet, über einen Zeitraum von mehr als zwei Zahlungsterminen hinweg in Verzug ist, weil dann sogar das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BGB besteht

Wie sie selbst nicht verkennt, lässt der nachträgliche Ausgleich der Rückstände innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nach der Rechtsprechung des Senats zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden, nicht hingegen die hier in Rede stehende …

Andrés Hladik am 10.07.2008 um 14:52 Uhr:

Hallo liebe Ratgebenden,
ich habe am 30.06.2008 eine fristlose Kündigung zum 23.07.2008 bzw. hilfsweise zum 30.09.2008 Kündigung wegen Tierhaltung (Katzen) erhalten.Ich habe auch des Öfteren den desolaten Zustand der Dusche angemahnt(ohne Reaktion!!!)
Wie gehe ich am besten vor???
Mit freundlichem Gruß,
Andrés Hladik

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