Opferrechtsreformgesetz
Der Deutsche Bundestag hat am 02.07.2009 das 2. Opferrechtsreformgesetz beschlossen (gesamter Artikel zitiert: juris; vgl. auch BMJ-Pressemitteilung).
“Die von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Neuregelungen schließen inhaltlich an frühere Gesetzesänderungen an und verfolgen das Ziel, Opfer und Zeugen von Straftaten noch besser zu schützen und ihre Rechte im Strafverfahren zu erweitern. Das Gesetz knüpft an Verbesserungen für Opfer im Strafverfahren an, die zuletzt vor allem durch das Opferrechtsreformgesetz vom 01.09.2004 erreicht wurden. Das verabschiedete Gesetz weitere Verbesserungen in drei zentralen Bereichen vor.
Im Einzelnen:
1. Verbesserungen zum Schutz von Verletzten im Strafverfahren
Im Bereich der Nebenklage und des Opferanwalts orientiert sich das Gesetz durchgängig daran, den besonders schutzbedürftigen Opfern besondere Rechte einzuräumen, um deren Belastungen durch das Strafverfahren abzumildern. Dabei bündelt es Vorschläge des Bundesrates und insbesondere zahlreiche Anregungen von Opferschutzverbänden zu einem stimmigen Gesamtkonzept. Der Schwere des Delikts und den Folgen wird künftig ein stärkeres Gewicht beigemessen. Im neuen § 395 StPO wird nun beispielsweise auch Opfern von Zwangsheirat oder sexueller Nötigung die Möglichkeit eingeräumt, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. Auch Opfer von Raub, Erpressung oder anderen Delikten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter sind in Zukunft nebenklagebefugt, wenn sie von schweren Tatfolgen betroffen sind. Daneben wird im neuen § 397a StPO der Kreis derjenigen erweitert, die – unabhängig von ihren wirtschaftlichen Voraussetzungen – Anspruch auf Beiordnung eines kostenlosen Opferanwalts haben. Künftig übernimmt der Staat die Anwaltskosten auch bei Straftaten wie etwa schwere Körperverletzung, Raub oder schweres Stalking, wenn die Tatfolgen besonders schwer sind. Da jede Rechtsverfolgung die Kenntnis der Rechte voraussetzt, werden in § 406h StPO auch die Informationspflichten der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Verletzten von Straftaten erweitert. Beispielsweise muss künftig schon die Polizei bei der Anzeigeerstattung das Opfer in verständliche Weise und sehr viel umfassender als bisher über seine Rechte belehren und auf spezielle Hilfsangebote von Opferhilfereinrichtungen hinweisen. So muss das Opfer etwa über die Möglichkeit einer psychosozialen Prozessbegleitung oder andere Unterstützung von Opferhilfeeinrichtungen aufgeklärt und auf Entschädigungsansprüche oder Schadensersatz im Adhäsionsverfahren aufmerksam gemacht werden. Zudem werden durch Änderungen in den §§ 138 und 142 StPO die Auswahlmöglichkeiten der Verletzten bei der Wahl eines anwaltlichen Beistand vergrößert. Durch eine Ergänzung des § 158 StPO können Verletzte künftig leichter in Deutschland Straftaten anzeigen, die an ihnen im europäischen Ausland begangen wurden.2. Verbesserungen zu…
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Erschienen 9. Juli 2009 auf http://strafverteidigung-hamburg.com.
2.opferrechtsreformgesetz: 2. Opferrechtsreformgesetz beschlossen
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