Opferentschädigung nach Schönheitsoperation
am 06.10.2008 von http://www.ferner-alsdorf.de
Eine Schönheitsoperation stellt eine vorsätzliche, rechtswidrige gefährliche Körperverletzung dar, wenn die Zustimmung durch bewusst falsche Aufklärung erschlichen wurde. In einem solchen Fall kommt ein Anspruch des Patienten auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) in Betracht.
Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem inzwischen rechtskräftig gewordenen Urteil vom 21.05.2008 (Az.: L 10 VG 6/07) festgestellt und damit ein Urteil der 3. Kammer des Sozialgerichts Aachen unter dem Vorsitz von Richter am Sozialgericht Dr. Tintner bestätigt (SG Aachen, Urteil vom 21.12.2006, S 3 VG 163/04).
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war es bei einer Patientin im Anschluss an zwei kosmetische Operationen zu erheblichen Komplikationen gekommen. Die Klägerin hatte den Arzt im Vorfeld auf bei ihr vorhandene Vorerkrankungen aufmerksam gemacht. Der Arzt verschwieg der Klägerin aber, dass wegen dieser Vorerkrankungen die Operationen ein erhebliches Gesundheitsrisiko darstellten. Er tat dies aus finanziellen Motiven, weil er befürchtete, die Patientin werde sich sonst nicht von ihm operieren lassen. Hierfür wurde der Arzt mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Aachen wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt.
Die Klägerin stellte daraufhin einen Antrag nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG). Nach diesem Gesetz können Personen, die Opfer von Gewalttaten geworden sind, einen Anspruch auf Entschädigung gegen den Staat geltend machen. Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist, dass der Staat dafür einstehen soll, wenn er trotz des von ihm in Anspruch genommenen Gewaltmonopols seine Bürger nicht hinreichend im Einzelfall vor Gewalttaten geschüzt hat.
Das beklagte Land lehnte den Antrag der Klägerin jedoch mit …
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