opendownload.de dreifach unterlegen: Betrug durch falsche Altersangabe * Verzicht auf Widerrufsrecht * Erlöschen des Widerrufsrechts

Wie angekündigt, wurden jetzt die ausführlichen Urteilsgründe des Urteils vom 12.5.2009, Landgericht Mannheim, Aktenzeichen: 2 O 268/08, in Sachen Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Content Service Ltd. veröffentlicht. In dem Rechtsstreit ging es um das Downloadportal opendownload.de und insbesondere um die Themen: Hinweis auf eine Strafbarkeit wegen Betruges bei falscher Altersangabe Unwirksamkeit der Klausel "Ich akzeptiere die AGB und die Datenschutzerklärung und verzichte auf mein Widerrufsrecht." Erlöschen eines Widerrufsrechts nach § 312d Absatz 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei Verträgen über Internet-Dienstleistungen. Letztlich musste der Betreiber von opendownload.de, die Content Service Ltd. (auch Betreiberin von solch halbseidenen Angeboten wie z.B. sudokuwelt.com oder routenplaner-server.com), hier eine empfindliche Niederlage einstecken. 1. Betrug durch Angabe eines falschen Geburtsdatums Der Hinweis auf den Rechnungen der Content Service Ltd., dass man bei der Anmeldung mit der Angabe eines falschen Geburtsdatums möglicherweise einen strafbaren Betrug begehe, ist unlauter im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Vor allen Dingen minderjährige Kunden würden durch diesen Hinweis unter Druck gesetzt: "Dies gilt insbesondere bei der Gruppe von Kunden, welche die Klägerin [also die Content Service Ltd.; Anm.d.Red] hierbei im Auge hat, nämlich bei Minderjährigen, die ihre Volljährigkeit „vorgetäuscht“ haben, weil bei einer wahren, also die Minderjährigkeit offenbarenden Altersangabe die Anmeldeprozedur der Klägerin keinen Vertragsschluss zulässt. Der von Minderjährigen abgeschlossene Vertrag mit der Klägerin ist nach §§ 106 ff. BGB schwebend unwirksam, weshalb der Klägerin zunächst kein vertraglicher Vergütungsanspruch zusteht. Will der Minderjährige diese Rechtslage geltend machen und die Zahlung - jedenfalls der vertraglich vereinbarten Vergütung - verweigern, so wird er hierzu sein tatsächliches Alter und damit die „Täuschung“ offenlegen müssen. Die Belehrung der Klägerin darüber, dass eine falsche Altersangabe ein Betrugsdelikt darstelle und sie sich eine Strafanzeige vorbehalte, ist geeignet, den minderjährigen Kunden zur Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht zu bewegen, die wegen der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages gar nicht besteht." Ein Hinweis auf den möglichen (Computer-)Betrug sei höchstens vor Vertragsschluss sinnvoll. Der nachträgliche Hinweis ziele darauf ab, den so "Erwischten" einzuschüchtern und zur Zahlung der (unberechtigten) Forderung zu veranlassen. 2. "automatischer" Verzicht auf Widerrufsrecht Hier findet das Gericht klare Worte. Eine Klausel, die einen Verzicht auf das gesetzlich garantierte Widerrufsrecht enthält,…

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Themen: Wettbewerb , Mannheim , Uwg , Agb , Widerruf , Verbraucherzentrale Bundesverband , Anm , Routenplaner , Abo-falle , Internetvertragsfalle , Content Service

Erschienen 18. Juni 2009 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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