Open Source Software: Copyleft- und Non-Copyleft-Lizenzen
am 09.05.2007 von http://www.schindlerboltze.de/weblog
Allen Open Source Softwarelizenzen ist gemein, daß aufgrund der Philosophie hinter dem Modell der Freien Software die Möglichkeit einer freien und unbeschränkten Weiterverbreitung der Software, die Verfügbarkeit des Quellcodes (um die Funktionen des Programmes nachvollziehen und anpassen zu können) und die Möglichkeit der Bearbeitung und Verbesserung der Software bestehen soll.
Hieraus resultiert, daß Open Source-Lizenzen die – im Vergleich zu proprietärer Software („Nicht-Open Source Software”) - sehr großzügige Nutzungsrechtseinräumung rechtlich auch mit gewissen Pflichten versehen ist. In der Regel ist dies die Pflicht, daß an der weiterverbreiteten Programmkopie einen Copyright-Vermerk und einen Haftungsausschluß anzubringen und eine Kopie der Lizenz beizufügen (z.B. § 1 Abs. 1 GPL). Ferner ist in der Regel nur eine quelloffene Verbreitung der Software erlaubt.
Aber auch die Lizenzmodelle von Open Source-Software können sich fundamental unterscheiden. Letztendlich gibt es zwei wichtige „Strömungen“: Copyleft-Lizenzen und Non-Copyleft-Lizenzen.
Copyleft-Lizenzen:
Die sicherlich wichtigste Open Source Softwarelizenz, die mit einem „Copyleft“ versehen ist, ist die General Public License (GPL).
Die „Copyleft“-Bestimmung der GPL legt fest, daß Bearbeitungen einer unter der GPL laufenden Software wiederum nur unter Geltung der GPL verbreitet werden dürfen. Damit soll eine Umwandlung von GPL-Code in proprietären Code verhindert werden, daß Freie Software auch nach einer Bearbeitung durch einen Programmierer also zwingend Freie Software bleibt.
Damit dies auch gewährleistet ist, sanktioniert § 4 S. 2 GPL einen Verstoß gegen die oben genannten Pflichten mit einer „automatischen“ Beendigung der Rechte des Nutzers unter der GPL.
Zum „Copyleft“ eindrucksvoll ein Zitat der Free Software Foundation (FSF): „To copyleft a program, we first state that it is copyrighted; than …
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