Online Scheidung- bin nur ich skeptisch?
www.scheidung-professionell.de | 23. Juli 2009 — Nein. Hier einer der wenigen Kollegen, die sich zu dem Thema in meinem Sinne äußern. Thomas Richter, München Wagner Halbe…
Seit einiger Zeit tauchen im Internet vermehrt Angebote zu sog. “Onlinescheidungen” auf. Die Anbieter werben damit, dass diese “neue” Form der Scheidung günstiger, schneller und einfacher wäre.
Doch ist dies wirklich der Fall? Wer profitiert von einer “elektronischen Scheidung” tatsächlich?
1. Was ist eine “Onlinescheidung”?Der Begriff ist irreführend. Eine Scheidung kann bislang nicht online durchgeführt werden. Die im Internet angebotene Online-Scheidung ist eine Scheidung wie jede andere, mit dem einzigen Unterschied, dass der Kontakt zum Anwalt nur online abläuft. Der oder die Scheidungswillige beauftragt soweit er/sie sich mit dem Partner über alle Scheidungsfolgen geeinigt hat, durch Ausfüllen eines Online-Formulars eine Kanzlei zur Durchführung der Scheidung. Aufgrund der angegebenen Daten reicht die beauftragte Kanzlei, wie bei jeder anderen Scheidung auch, den Scheidungsantrag schriftlich bei Gericht ein.
Doch was ist der Vorteil dabei?
2. Ist eine “Onlinescheidung” günstiger?Nein, die gerichtlichen und anwaltlichen Kosten einer Scheidung sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und GKG gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem Gegenstandswert. Jeder Anwalt ist daran gebunden und darf diese Gebühren nicht unterschreiten.
Das heißt eine “Onlinescheidung” kostet Sie exakt das gleiche wie eine herkömmliche Scheidung mit einem Anwalt, einem Besprechungstermin vor Ort und realen Kontakt. Bei einer elektronischen Beauftragung profitiert in erster Linie der Anwalt, da zeitaufwendige Besprechungstermine entfallen und Sie ihm durch Ausfüllen des Onlineformulares die von ihm eigentlich zu erledigende Arbeit abnehmen. Sie bezahlen also das gleiche Geld für weniger Leistung.
Zudem wird oft damit geworben, dass sich die Gerichtsgebühren bei einer Onlinescheidung um bis zu 25% verringern. Dies ist so nicht richtig. Jeder Anwalt kann bei einer einvernehmlichen Scheidung bei Gericht anregen den Gegenstandswert zu mindern. Die Entscheidung liegt dabei allein dem Familienrichter. Auch ohne “Onlinescheidung” kann Ihr Anwalt diese Kostenminderung erreichen. Sie wird unabhängig davon gewährt, ob sie Ihren Anwalt online beauftragen oder nicht.
3. Ist eine “Onlinescheidung” schneller?Die meiste Zeit vergeht bei der einvernehmlichen Scheidung zwischen Einreichen des Scheidungsantrages und der Festsetzung des Scheidungstermins durch das Gericht. Sie sparen sich nur die Zeit für den Gang zum Anwalt. Kommt es jedoch bei der Online-Übermittlung der Daten zu Fehlern oder Missverständnissen, so werden Rückfragen nötig, die ansonsten gleich in einem Beratungsgespräch mit dem Anwalt geklärt werden könnten. Der anfängliche Zeitvorteil ist dann schnell dahin.
4. Der persönliche KontaktDie Scheidung ist für jeden ein Wendepunkt im Leben und ein sehr einschneidendes und belastendes Erlebnis. Gerade deshalb ist…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. März 2008 auf http://www.familienrecht-muenchen.info.
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