Gewichtige Änderung in Sachen BGH und Störerhaftung
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 20. März 2010 — Der BGH hat bekanntlich am 18.3.2010 zur Störerhaftung bei einem WLAN verhandelt. Bisher gingen fast alle davon aus, dass es …
Heute las man von einer Petition die beim Bundestag vorliegt und dafür wirbt, rechtsfragen offener WLAN gesetzlich zu regeln (dazu nur Gulli & Golem). Die Petition ist in der Intention sicherlich gut gemeint – letztlich aber, wie so oft, das Gegenteil von gut gemacht. Ich bin dagegen und möchte hier erläutern warum. Zum einen ist der Text aus juristischer Sicht schlicht falsch. Schon der Anfang
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, mittels eindeutiger Rechtsnorm den Betrieb von ungeschützten unentgeltlichen Zugängen zu kabellosen Netzwerken (nachfolgend WLAN) zu erlauben und damit private Internetzugänge Dritten zur Verfügung zu stellen.
ist nonsens, denn erlaubt ist es schon jetzt. Auch die Begründung ist falsch, wenn dort etwa steht:
Derzeit ist der Betreiber eines WLAN auf Grund der Rechtsprechung verpflichtet, sein Netzwerk mit der verfügbaren Technik gegen Zugriffe Dritter zu sichern. Obwohl dem Gesetzgeber bekannt ist, dass die Verschlüsselungsmethoden erfolgreich angegriffen wurden, droht dem Besitzer eines WLAN-Zugangspunkt ggf. Repressionen zivil- oder strafrechtlicher Natur, wenn er auf eine Verschlüsselung verzichtet und sein WLAN im Sinne einer sozial gerechten Gesellschaft teilt.
Auch falsch – und wenn danach vom “Mitstörer” gesprochen wird, wird es nicht richtiger: Niemand muss Konsequenzen befürchten, nur weil er ein offenes WLAN betreibt. Konsequenzen sind erst dann zu befürchten, wenn über das WLAN “Schindluder” getrieben wird. Und dass ich auf diese Unterscheidung Wert lege ist nicht kleinkariert, sondern gerade der Knackpunkt bei dem Thema.
Man muss sich bei dem Thema immer vergegenwärtigen, worum es genau geht: Es geht um die Frage der Verantwortung, wenn – ggfs. auch sehenden Auges – ein Rechtsbruch über einen Internetanschluss durch einen Dritten begangen wird. Solange kein Rechtsbruch vorliegt, liegt auch kein Problem vor – das muss man sich immer klar machen. Und wer in diesem Bereich Verbesserungen erreichen möchte, der muss sich dieses Problems auch im Klaren sein. Dazu gehört auch die Courage, mit deutlichen Worten zu formulieren, dass man notfalls gewillt ist, Rechtsbrüche ohne ernsthafte Verfolgung in diesem Bereich in Kauf zu nehmen. Diese Petition hat diesen Mut nicht, sondern redet vielmehr derart um den heissen Brei herum, dass am Ende fälschlich erklärt wird, man dürfe gar nicht erst ein freies WLAN betreiben.
Wenn man sich dann das eigentliche Problem vor Augen hält, nämlich die “Quasi-Haftung” für Rechtsbrüche durch Dritte, liegt auf der Hand, dass ein “WLAN” nur ein Teil des Themas ist. Ob WLAN oder nicht: Das Problem existiert genauso, wenn Kinder den Anschluss der Eltern nutzen. Ich betrachte, gerade mit Blick auf den Erziehungsauftrag der Eltern, dieses Problem eher als ein noch grösseres als die Frage, ob ein Nachbar ein offenes WLAN mangels DSL-Zugang nutzen kann. Jedenfalls…
» Vollständiger ArtikelAnwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 20. März 2010 — Der BGH hat bekanntlich am 18.3.2010 zur Störerhaftung bei einem WLAN verhandelt. Bisher gingen fast alle davon aus, dass es …
LawBlog | 25. Mai 2010 — Mich erreichen Anfragen, wie die WLAN-Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu verstehen ist. Bei vielen kommt offenbar die Bot…
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 11. Mai 2010 — Morgen früh wird es soweit sein: Der Bundesgerichtshof (BGH) wird bekannt geben, wie er die Haftung des Inhabers bei einem (ver…
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 14. Mai 2010 — Angesichts der (jedenfalls zur Zeit herauszulesenden) Grundaussage des BGH, “Nutzer haben ihr WLAN entsprechend dem zur Zeit de…
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 6. Juli 2009 — LG Hamburg, Urteil vom 26.07.2006, Az. 308 O 407/06 § 97 UrhG Das LG Hamburg hat entschieden, dass derjenige, der als Ansch…
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 8. Juli 2008 — Aus aktuellem Anlaß sei erneut davor gewarnt, allzu naiv mit dem eigenen WLAN umzugehen. SIe sollten als Anschlussinhaber und…
MEDIEN INTERNET und RECHT | 24. Juli 2008 — 1. Der Betreiber eines WLAN-Netzes hat zumutbare Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, damit es Dritten nicht ermöglicht wird, sich hi…
advobLAWg | 8. September 2006 — Golem berichtet: Ein offenes WLAN kann für dessen Betreiber unliebsame rechtliche Problem mit sich bringen. Das Landgericht Hamb…
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 10. April 2012 — Unter anderem bei Heise liest man, dass ein Vorschlag für eine gesetzliche Änderung aus Berlin offene WLAN rechtlich absich…
Dr. Behrmann & Härtel | 15. Mai 2010 — Am Donnerstag war es endlich so weit: das lang erwartete Urteil des BGH zur WLAN-Haftung wurde gesprochen. Das Ergebnis: ein priva…
Netzzugang - Rechtsnorm für Zugang zu kabellosen Netzwerken vom 04.01.2011
Gegenwärtig wartet eine äußerst interessante obgleich unglücklich formulierte Petition an den Deutschen Bundestag auf Unterzeichner. Darin wird gebeten, dass ein Gesetz erlassen werden soll, welches den Betrieb von ungeschützten und unentgeltlichen Internetzugängen via kabellosen Netzwerken (WLAN) erlaubt werden soll. Verboten wurde dies aber nie.
Der Bundestag soll Rechtssicherheit beim Betrieb offener Drahtlosnetzwerke schaffen. Das wird in einer ePetition gefordert. Offene WLANs könnten zu einer besseren