Online-Scheidung – Reloaded 3: “Billiger?”

3. Antwort auf den Blog-Artikel: Ist Online-Scheidung Murks? (nebenbei: gute Frage, oder?- hätte ich jedenfalls nicht besser auf den Punkt bringen können.)

Eine ganz olle Kamelle ist die angebliche Kostenersparnis: “Die Kostenersparnis ergibt sich aus den ersparten Reisekosten (insbesondere bei Auslandsbezug) und den verminderten Nebenkosten.” Erst mal: Wenn ich einen Anwalt am Gerichtsort beauftrage, fallen keine Reisekosten an. Der Normalfall bei der Online-Scheidung ist aber gerade der, das der “Online-Anwalt” nicht am Gerichtsort wohnt.

Da stimmt jetzt garnichts mehr: “Die Anwalts- und Gerichtskosten können mit ein wenig Geschick und gutem Willen aber auch auf ein Minimum beschränkt werden. Dieser gute Wille fehlt jedoch einem Großteil der stationär tätigen Anwälte. Wer 50 Scheidungen pro Monat betreut, kann nun einmal mandantenfreundlicher abrechnen, als ein Anwalt, der 5 Scheidungen pro Monat einreicht.”

Tatsache ist: das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt gerade, das alle gleichgelagerten Fälle von allen Anwälten gleich abgerechnet werden müssen. Mengenvorteile dürfen gerade nicht weitergegeben werden.

Fragen Sie mal den Direktor des Amtsgerichts Burschel dazu. Der nennt das nämlich “Dummenfang”.

Außerdem: Ich habe in dreißig Jahren noch keinen einzigen Online-Anwalt auf der Gegenseite gehabt, und ich mache mehr als 5 Scheidungen im Monat. Ich bin der Meinung, dass die meisten der “Online-Anwälte” dies nach der Maxime machen: Eine Homepage und eine E-Mail-Adresse habe ich, also bin ich jetzt Online-Anwalt, mal gucken, ob was kommt.

“Falsch ist auch, wenn behauptet wird, dass unmotivierte Korrespondenzanwälte im Scheidungstermin auftreten. Bei uns (www.net-scheidung.de) werden alle Mandanten von Beginn an von einem bestimmten Rechtsanwalt betreut und dieser nimmt den Scheidungstermin persönlich mit den Mandanten wahr.” Richtig ist aber auch, dass solche Terminsvertretungen über spezalisierte Homepages weitervertickt werden.

“Sicher kann es manchmal wegen Terminsüberschneidungen dazu kommen, dass ein Korrespondenzanwalt eingeschaltet werden muss.” Könnte allerdings leider gerade in Ihrem Fall passieren, es gibt ja diese Zufälle.

Und wir glauben auch noch, dass der Klapperstorch die Kinder bringt: “Wenn nun der Mandant in München wohnt und der Anwalt aus Berlin stammt, ist dies doch vollkommen unproblematisch. Wenn der Berliner Anwalt dann zum Scheidungstermin nach München fährt, kann es dem Mandanten eigentlich egal sein, soweit keine Fahrtkosten und Anwesenheitsgelder (die Online-Anbieter verzichten fast alle (Anmerkung: also offenbar nicht a l l e !) darauf) geltend gemacht werden.”

Erstmal: Das gilt ja nicht für alle Anbieter. Woher weiß diese Dame so genau, dass Ihr “Online-Anwalt” Ihnen das nicht vielleicht doch in Rechnung stellt? Das darf er nämlich.

Zweitens: Rechnen …

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Themen: Rvg , Scheidung , Reisekosten , Lte , Nebenkosten , Online Scheidung

Erschienen 30. Juli 2009 auf http://www.scheidung-professionell.de.

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