Online-Petition: “Das Petitionsrecht ist von Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit unabhängig”

Die letzten Stunden sind angebrochen, in denen die Petition “Internet - Keine Indizierung und Sperrung von Internetseiten” noch mitgezeichnet werden kann. Kurz vor Ultimo kam über Twitter die Frage auf, wer denn überhaupt (wirksam) mitzeichnen könne:

Theoretisch könnte man ja durchaus auf den Gedanken kommen, dass bei an den deutschen Bundestag gerichteten Petitionen nur in der Bundesrepublik wohnhafte deutsche Staatsbürger mitzeichnungsfähig sind.

In der Praxis sind die Grenzen aber nicht so eng gesteckt. Artikel 17 des Grundgesetzes sieht vor, dass

“[j]edermann (…) das Recht [hat], sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.”

“Jedermann” ist dabei nahezu wörtlich zu verstehen. Im durch “von Münch/Kunig” herausgegebenen Kommentar zum Grundgesetz heißt es hierzu beispielsweise1:

“Jedermann hat das Recht: Das Petitionsrecht ist ein subjektives öffentl. Recht. Träger ist “jedermann”, d.h. grundsätzlich jede natürliche Person, somit auch Ausländer und Staatenlose (…).“

Und diese Information findet sich dann so nicht n…

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Themen: Grundgesetz , Bundestag , Jedermann

Erschienen 16. Juni 2009 auf http://www.kriegs-recht.de.

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