Online Petition an Deutschen Bundestag: Begründungspflicht für Verwaltungsakte
am 08.05.2007 von http://philorama.blogspot.comVerwaltungsverfahren: Behördliche BegründungspflichtEingereicht durch: Tilman Kluge am Mittwoch, 11. April 2007Mit der Petition soll erreicht werden:Die Möglichkeit einer behördlichen Begründungsunterlassung nach §39 Abs.2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird wie folgt bürgernäher geregelt: Im Verwaltungsverfahrensgesetz idF v. 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert am 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) wird nach §39 Abs.2 ein Absatz 3 „Auf die Anwendung des Abs.2 soll im jeweils betroffenen Verwaltungsakt unter Angabe der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hingewiesen werden.“ angefügt.Begründung:§39 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) regelt in Abs.1 die behördliche Begründungspflicht. Dies ist ein grundlegenes rechtliches Instrument zur Vermeidung von Behördenwillkür. Tatsächlich werden Bescheide oftmals auch in ungeigneten Fällen gar nicht begründet oder mit Standardbegründungen versehen, die nicht dem Einzelfall Rechnung tragen.Aber auf eine Begründung kann von Rechts wegen nur in bestimmten Situationen verzichtet werden, z.B., wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt oder derjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits kennt oder auch ohne Begründung ohne weiteres erkennnen müßte (§39 Abs.2 VwVfG).Die meisten von einem Verwaltungsakt betroffenen Bürgern kennen jedoch weder §39 VwVfG insgesamt noch dessen Abs.2. Hierbei ist unerheblich, daß sich eine Begründung für Verwaltungsakte schon wegen allgemeiner Bürokratieverdrossenheit aus reiner Vernunft als selbstverständlich ergeben müßte. Aber über die Annahme, daß einem betroffenen Bürger etwas Bestimmes bekannt sein müßte (vgl. §39 Abs.2 Nr.2 VwVfG), ließe sich zweifellos oftmals umsomehr streiten.Insoweit dürfte sich der Aufwand lohnen, dem Betroffenen im Falle eines Verzichtes auf eine Begründung z.B. zu schreiben:„In …
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