Online-Händler aufgepasst – BGH: Ausschluss der Barzahlung in AGB zulässig, Gebühren für die Zahlung mit Kredit- oder Zahlungskarte darüber hinaus aber nicht

Lennart Schüßler

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung (Urteil vom 20. Mai 2010 – Xa ZR 68/09) getroffen, die bei vielen Online-Händlern auf großes Interesse stoßen dürfte. Das Gericht befasste sich nämlich mit den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Ryanair Ltd. und steckte dabei den zulässigen Rahmen für die formularmäßige Verwendung von Klauseln über Zahlungsmodalitäten weiter ab. In dem Urteil geht es zum einen um den Ausschluss der Barzahlung und zum anderen um die Erhebung von Gebühren für die Zahlung mit Kredit- oder Zahlungskarte.

Den Ausschluss der Barzahlung hielt das Gericht für zulässig. Die Benachteiligung der Kunden sei angesichts des Interesses des Unternehmens an möglichst rationellen Betriebsabläufen nicht unangemessen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Ryanair seine Leistungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz erbringt und eine Barzahlung für beide Parteien mit erheblichem Aufwand verbunden wäre.

Die zusätzliche Gebührenregelung, nach der pro Fluggast und einfachem Flug eine Gebühr in Höhe von EUR 4,50 für Kreditkarten und EUR 1,50 für Zahlungskarten zu zahlen ist (ausgenommen waren hiervon allein Zahlungen mit einer Visa Electron-Karte), ist nach Ansicht des BGH nicht mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar und benachteilige die betroffenen Kunden in unangemessener Weise (vgl. §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der BGH ist – wie es jedenfalls der entsprechenden Presseerklärung zu entnehmen ist – der Ansicht, dass es

“zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gehört, dass jeder seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Mit der Entgegennahme einer Zahlung …

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Themen: Kredit , Agb , Parteien , Kreditkarten , Zahlungskarten , Ryanair

Erschienen 25. Mai 2010 auf http://www.itlawcamp.de.

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Pressemitteilung Nr. 107/10 vom 20.5.2010
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