Online-Händler können aufatmen – 14 Tage Widerrufsfrist auf eBay in Ordnung
Das (LG Dortmund, Beschluss v. 07.04.2011, Az. 20 O 19/11) hatte einem Anbieter
auf eBay unter anderem per einstweiliger Verfügung verboten, Verbrauchern im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen im Fernabsatz anzubieten und/oder zu verkaufen, und dabei im
Rahmen der Informationen zum fernabsatzrechtlichen über die Länge der Frist zum Widerruf von 14 Tagen zu informieren, wenn der Verbraucher
die Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht in Textform erst 49 Stunden nach Abschluss des Kaufvertrages erhält. Wir
berichteten.
Die Entscheidung des Landgerichts enthielt leider keine Begründung, da sie in einem einseitigen Verfügungsverfahren ergangen ist.
Entsprechenden Berichten von Kollegen im Internet ist jedoch zu entnehmen, dass das Landgericht seine Entscheidung auf die Ansicht
stützte, dass jedenfalls bei eBay-Auktionen ein Kaufvertrag bereits mit Abgabe des jeweiligen Höchstgebots bereits vor Ablauf der
Auktionszeit zu Stande komme.
In dem der einstweiligen Verfügung zu Grunde liegenden Sachverhalt lief die eBay Auktionen offenbar noch mindestens 49 Stunden,
nachdem das Gebot, das sich letztendlich als das höchste herausstellte, bereits abgegeben worden war. Damit aber sei die Frist
verstrichen gewesen, innerhalb derer der Verbraucher über das ihm zustehende Widerrufsrecht in Textform belehrt werden muss. Eine
Belehrung in Textform muss nämlich gemäß § 355 Abs. 2 BGB “unverzüglich” nach Vertragsschluss erteilt werden. Der Gesetzesbegründung
ist zu entnehmen, dass ein Unternehmer jedenfalls dann schuldhaft zögert, wenn er die nicht spätestens am Tag nach Vertragsschluss auf den Weg bringt.
Einer Pressemitteilung des Präsidenten des OLG Hamm vom 03.02.2012 ist zu entnehmen, dass das anderer Meinung ist und
eine von 14 Tagen auch auf
eBay für ausreichend hält.
Offenbar hatte bereits das Landgericht Dortmund auf einen Widerspruch hin die zunächst erlassene einstweilige Verfügung durch Urteil
wieder aufgehoben und es sich – wie es leider häufig vorkommt – schlicht anders überlegt. Dies ergibt sich daraus, dass die
Pressemitteilung davon spricht, dass das Oberlandesgericht Hamm eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund bestätigt.
Die Pressemitteilung lautet im Wortlaut:
Die Übermittlung der Widerrufsbelehrung per Email unmittelbar im Anschluss an das Ende einer bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig sein, um die verkürzte 14-tägige
Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag nach § 355 Abs. 2 BGB auszulösen. Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am
10.01.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund bestätigt.
Die Parteien, Versandhändler, bieten jeweils Schmuck unter anderem auf der Internetplattform eBay an. E…
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