Online-Forum, Blog & Co. – Kleines Haftungs-ABC für den Betreiber
Online-Foren, Blogs, Chats, Gästebucheinträge, –
Webseiten, auf denen Internet-Nutzer Beiträge online stellen können, erfreuen sich großer Beliebtheit. Doch wer haftet, wenn solche
Beiträge gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen? Meist gehen Dritte, die durch einen Beitrag ihre Rechte (z.B. Persönlichkeits-
oder Urheberrechte) verletzt sehen, nicht nur gegen den Verfasser, sondern auch – oder sogar ausschließlich – gegen den Betreiber des
Internetangebots vor, auf dem der rechtswidrige Inhalt veröffentlicht wurde. Was ein Betreiber tun kann, um sein Risiko zu
minimieren, zeigt folgender Beitrag…
I. Hintergrund 1. Haftungsprivilegierung
Die gute Nachricht: Wer so genannter Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) ist, genießt gemäß § 10 TMG ein
Haftungsprivileg. Danach sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich,
sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von
Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information
offensichtlich wird, oder sofern sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu
sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben; und sofern der Nutzer dem Diensteanbieter nicht untersteht und nicht von ihm
beaufsichtigt wird.
Aber: Vor Inanspruchnahme wegen von Dritten eingestellter Inhalte sind sie dennoch nicht vollständig geschützt. Macht sich der
Betreiber beispielsweise fremde Inhalte „zu eigen“, ist er für diese Inhalte verantwortlich. Außerdem bezieht sich die Privilegierung
nur auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die zivilrechtliche Haftung für Schadensersatz – nicht auf Unterlassungsansprüche.
Diesen sind Diensteanbieter also unabhängig vom Haftungsprivileg des TMG ausgesetzt. So geht es in den meisten Fällen um die
Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen den Betreiber aus so genannter Störerhaftung.
2. Inanspruchnahme des Betreibers neben dem Verfasser des Beitrags
Ein Betreiber kann sich nicht darauf berufen, dass der Verfasser eines streitgegenständlichen Beitrags vorrangig in Anspruch zu
nehmen sei. Der Betreiber muss damit rechnen, neben dem Verfasser für dessen Beitrag in Anspruch genommen zu werden – und zwar
unabhängig davon, ob der Verfasser namentlich bekannt ist oder nicht. In seinem Urteil vom 27.03.2007 (Az. VI ZR 101/06) stellte der
Bundesgerichtshof klar:
„Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen
den Betreiber des Forums gegeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.“ 3. Rechtsprechung
Die Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit des Betreibers für fremde Inhalte ist nicht einheitlich und nicht so eindeutig, dass sich
der Betre…
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