Online-Durchsuchung – alle 30 Sekunden!
Nach Berichten von heise online hat das in mindestens sieben Fällen mittels des sog. Bundestrojaners heimlich auf Computer
zugegriffen und somit eine unzulässige Online-Durchsuchung durchgeführt. Dies ergab die nunmehr veröffentlichte Antwort des
Innenministeriums auf die Anfrage der Bundestagsfraktion DIE LINKE. Detaillierte Antworten auf Fragen von Kritikern gibt es jedoch
aus “Geheimhaltungsgründen” nicht.
Heimliche Festplatteninspektion
Die Antwort des Innenministeriums bestätigt zudem, dass in zahlreichen Fällen eine sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung
durchgeführt wurde, die sich allerdings nicht nur auf das Abhören einer laufenden Kommunikation z.B. von IP-Telefonaten via Skype
beschränkte, sondern auch auf die Festplatte der betroffenen Computer zugriff.
Ohne rechtliche Grundlage
Der Zugriff auf die Festplatte des betroffenen Rechners ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Online-Durchsuchung (Urt. v. 27.02.2008, Az.: 1 BvR 370/07) nicht zulässig.
Nach dem kann eine – nicht Online-Durchsuchung! – allenfalls zulässig sein,
“wenn sich die Überwachung ausschließlich auf Daten aus einem laufenden Telekommunikationsvorgang beschränkt. Dies muss durch
technische Vorkehrungen und rechtliche Vorgaben sichergestellt sein.”
Das Bundesverfassungsgericht hat zugleich klargestellt, dass eine Online-Durchsuchung nur in extremen Ausnahmefällen zulässig sein
soll.
Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung – technisch kein Unterschied
Sowohl die Quellen-TKÜ als auch die Online-Durchsuchung unterscheiden sich jedoch in technischer Hinsicht kaum, denn in beiden Fällen
ist das Installieren einer Spähsoftware auf dem Computer des Betroffenen erforderlich.
Alle 30 Sekunden ein Bildschirmfoto
Bereits im Frühjahr dieses Jahres war ein Fall bekannt geworden, in dem ein im Rahmen einer Zollkontrolle auf dem Flughafen München auf den Computer eines Verdächtigen in einer
Betäubungsmittelstraftat aufgespielt worden war.
Dieser lieferte bayerischen Ermittlern alle 30 Sekunden Screenshots vom Bildschirm des Rechners, sobald der Verdächtige einen
Internet-Browser oder eine Chat-Software benutzte.
Das zuständige Landgericht (Landgericht Landshut, Beschl. v. 20.0.2011 – Az.: 4 Qs 346/10) hatte die Bildschirmfotos mit der
Begründung für rechtswidrig erkannt, dass für das Kopieren und Speichern der grafischen Bildschirminhalte, also der Fertigung von
Screenshots z.B. beim Erstellen von E-Mails, keine Rechtsgrundlage bestehe, weil zum Zeitpunkt der Maßnahme noch kein
Telekommunikationsvorgang stattfinde.
Ein Trojaner vor Gericht
Metaphorisch versteht ist unter einem trojanischen Pferd eine List, die mit dem Ziel eingesetzt wird, harmlos getarnt in einen
(vermeintlich) sicheren geschützten Bereich eingelassen zu wer…
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