online-downloaden.de - weitere Abzockseite im Internet

Dass das immer noch funktioniert... Nach opendownload.de, 99downloads.de und all den anderen Seiten hat jetzt online-downloaden.de seine Pforten geöffnet. Der Opferfang gestaltet sich wie üblich: Über Google-Anzeigen werden Suchanfragen nach Downloadmöglichkeiten für freie Software wie z.B. Firefox oder OpenOffice auf die vermeintlich kostenfreie Seite geleitet. Das Opfer muss sich jetzt nur noch registrieren - schon schnappt die Falle zu. Drei Wochen später werden per E-Mail oder per Post Rechnungen und Mahnungen versandt - 84,- Euro sollen bezahlt werden. Eine meiner minderjährigen Mandantinnen legt ein Schreiben des Geschäftsführers, Michael Bardenhagen, vor. Hierin weist dieser - unerlaubterweise - darauf hin, dass man bei der Anmeldung mit der Angabe eines falschen Geburtsdatums möglicherweise einen strafbaren Betrug begangen habe. Dass das gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt (siehe hier), stört ihn dabei wenig. Hier der - rechtlich nicht haltbare - Sermon (Rechts- und Rechtschreibfehler sind im Original enthalten; Verlinkungen und Anmerkungen in [Klammern] sind von mir): "Leider verstehe ich Ihre Einwendung nicht, eine minderjährige Person hätte sich angemeldet. Um die Anmeldung Minderjähriger soweit wie möglich auszuschließen, haben wir schon auf der Anmeldeseite bei der Angabe des Alters alle Jahrgänge gesperrt, bei deren Eingabe eine Volljährigkeit nicht vorliegen kann. Eine Anmeldung unter Angabe eines Lebensalter von unter 18 Jahren ist also technisch nicht möglich. Wenn sich ein Minderjähriger für unser Service-Angebot online-downloaden.de anmeldet, so muss er dafür ein auf sich unzutreffendes Alter eingeben. Insofern dies tatsächlich zutrifft, befindet sich ein Jugendlicher laut aktueller Rechtssprechnung weiter in einem Haftungsverhältnis, wenn dieser den vorgenannten Vertragsabschluss durch unerlaubte Handlungen erwirkt hat, und es ihm nicht an einer deliktischen Einsichtsfähigkeit gemangelt hat (Bundesgerichtshof, Az. VII ZR 9/70 [dieser wenig aktuelle Fall aus dem Jahre 1970 hat nur wenig mit der Anmeldung auf einer Internetseite durch einen Minderjährigen zu tun - insbesondere gab es hier keine versteckten Kosten, vielmehr hatte der Minderjährige sich hier ohne Flugschein einen Flug nach New York erschwindelt...]). Unserer Ansicht nach wäre dieser Fall hier eingetreten. In Hinblick auf das höchstrichterliche Urteil des Bundesgerichtshofes bleibt die Forderung von unserer Seite insoweit bestehen. Wir weisen darauf hin, das diese o.g. Handlung auch strafrechtlich relevant sein kann, sowohl im Hinblick auf einen sog. Eingehungsbetrug als auch in Form der Fälschung beweiserheblicher Daten gem. § 269 Abs. 1, 2 StGB: "Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf J…

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Themen: Google , Verbraucherschutz , Uwg , Firefox , Agb , Widerruf , Freie Software , Abo-falle , Internetvertragsfalle

Erschienen 28. September 2009 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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