Branchenbuch Berg – Dummenfang mit angeblichem Korrekturabzug / Rechnung
Rechtslupe | 30. Dezember 2011 — Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und s…
Kurz vor Jahresschluss ist auch wieder die Zeit der Online-Branchenbücher, die entweder versuchen, neue Kunden zu gewinnen oder aber bei ihren bestehenden Kunden die Zahlungen für ihre Dienstleistung einzutreiben. Das Problem dabei ist, dass diese Eintragungen häufig nicht gewollt und ebenso häufig ihr Geld auch nicht wert sind. Deshalb wehren sich zahlreiche kleine Selbstständige, Freiberufler oder Gewerbetreibende dagegen, für diese unbrauchbare Dienstleistung die Rechnung zu zahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr ein Urteil gesprochen, das in vielen Fällen helfen wird: Urteil vom 30.06.2011, Aktenzeichen: I ZR 157/10 - (Branchenbuch Berg): Die bekannten "GelbenSeiten" haben sich im zugrunde liegenden Fall gegen die Neue Branchenbuch AG gewehrt. Diese hatte Formulare, genauer: Eintragungsanträge versandt, auf denen viel Gelb zu sehen war und die den Eindruck vermittelten, die beworbene Dienstleistung sei bereits bestellt worden. Dabei machte der BGH interessante Ausführungen zu der Art und Weise, welche Sorgfalt die Empfänger dieser Schreiben üblicherweise haben walten zu lassen. Es bestätigte die Feststellung des Berufungsgerichts, "gerade Gewerbetreibende und deren Mitarbeiter stünden nicht selten unter Zeitdruck und nähmen deshalb den Inhalt von Schreiben der hier in Rede stehenden Art oft selbst dann nicht mit der an sich gebotenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis, wenn ihnen eine Einverständniserklärung in Form einer Unterschrift abverlangt werde." Denn es gebe einen "allgemeinen Erfahrungssatz, dass im Geschäftsleben Schreiben von vermeintlich geringer Bedeutung auch mit weniger Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommen" würden. Dass die Adressaten der Formulare von einem Korrekturabzug ausgehen durften, ergebe sich bereits aus der graphischen Gestaltung des Anschreibens der Zwischenüberschrift "Bitte die Adressdaten überprüfen und auf Wunsch vervollständigen" sowie darauf, dass der Titel "Branchenbuch Berg" in dem Schreiben blickfangartig mit einem gelben Rechteck unterlegt sei. Auch durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, "dass das von der Beklagten versandte Schreiben die für eine Werbung typische Anpreisung der beworbenen Ware oder Dienstleistung vermissen lässt und dass diejenigen Empfänger, die seinen Angebotscharakter erkennen, eine Kaufentscheidung angesichts des verlangten Preises nicht ernsthaft in Betracht ziehen." Daraus schlussfolgerte der BGH: "Das mit einer Werbung verfolgte Ziel der Absatzförderung lässt sich daher nur erreichen, wenn ein Teil der Adressaten - mag es sich auch nur um einen kleinen Teil handeln - den Inhalt des Schreibens bloß flüchtig zur Kenntnis nimmt. Daraus hat das Berufungsgericht mit Recht geschlossen, dass die Werbung der Beklagten gerade darauf angelegt ist, den flüchtigen Betrachter in seinem ersten - unzutreffenden - Eindruck zu bestätigen, es bestehe bereits ein Vertragsverhältnis m…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. Dezember 2011 auf http://klawtext.blogspot.com/.
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kLAWtext | 7. April 2010 — oder: Ohne ö(rdentlich gefülltes Verzeichnis) fehlt dir was (nämlich die Berechtigung, das ganze "Branchenverzeichnis zu nennen) U…
MEDIEN INTERNET und RECHT | 31. Dezember 2011 — 1. Eine Verschleierung im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG und damit auch eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 UWG liegt vor, wenn das äußere …
kLAWtext | 22. Juni 2011 — Also, da hat also ein Amtsgericht mal wieder ein für Branchenbuchanbieter positives Urteil gefällt. Und in alt bekannter Weise wir…