One-Clickhoster Megaupload durch FBI geschlossen – was haben die Nutzer zu befürchten?

Der bekannte One-Clickhoster “Megaupload” wurde durch die US-Justiz Behörde geschlossen. Wie Spiegel online berichtet, laufen gegen den Inhaber des Filehoster Kim Schmitz, der sich selbst Kim Dotcom nennt, und weitere Verdächtiger umfangreicher Ermittlungen. Unter anderem wurden auch umfangreiche Daten sichergestellt. Hinter dem Verbot steht die Unterhaltungsindustrie. Diese macht einen umfangreichen Schaden durch die Filehostern gelten. Bei Megaupload können, wie auch bei anderen Diensten dieser Art, wie zum Beispiel Rapidshare oder Upload Dateien jeder Art hochgeladen und anderen zur Verfügung gestellt werden.

Diese Filehoster werden immer genutzt, um bewusst aktuelle Kinofilme, Musikalben und andere urheberrechtlich geschützte Werke Dritten zur Verfügung zu stellen.Die Rechtslage ist dabei in Deutschland umstritten.

Was haben die Nutzer zu fürchten?

Interessant ist die Frage, ob die Nutzer dieser Filehoster jetzt auch mit Konsequenzen rechnen müssen.

Konzentrieren sich die Ermittlungen der Justiz bislang nur gegen die Betreiber selbst und nicht gegen die Nutzer, können durch die umfangreiche Beschlagnahme der Server sicherlich nun auch leicht die Nutzerdaten herausgefunden werden.Viele Nutzer nutzen einen Premiumzugang zu dem System und bezahlen dafür auch Geld, welches sie in vielen Fällen per Kreditkarte überweisen. Somit ist es für die Ermittlungsbehörden leicht, die entsprechenden Nutzer zu ermitteln. Bei den Nutzern muss man unterscheiden zwischen den Benutzern, die ganz bewusst urheberrechtlich geschütztes Material hochgeladen haben und denen, die es sich nur heruntergeladen haben. Die Nutzer, welche bewusst urheberrechtlich geschütztes Material hochgeladen haben, verstoßen gegen das Urheberrecht, da in dem Hochladen ein Verbreiten im Sinne des Urheberrechts vorliegt. Da dieses ohne Zustimmung des Rechteinhabers verboten ist, kann dieser gegen den entsprechenden Nutzer vorgehen und unter anderem auch Schadensersatz verlangen. Etwas anderes ist jedoch der Nutzer, der sich bewusst ein urheberrechtlich geschütztes Werk heruntergeladen hat. Dieser hat es nicht weiter verbreitet, sondern sich nur eine einzige Kopie gezogen. Er hat es aber nicht Dritten zur Verfügung gestellt. Juristisch entscheidend, und auch aufgrund des Schadensersatzes teuer, ist aber das Verbreiten eines Werkes. Da bis heute noch kein Nutzer belangt wurde, der s…

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Themen: Internet , Abmahnung , Filesharing , Spiegel Online , Fbi , Hochladen , Nutzer , Megaupload , Kim Schmitz , Filehoster , One-clickhoster
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 20. Januar 2012 auf http://www.presserecht-aktuell.de.

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