One-Clickhoster Megaupload durch FBI geschlossen – was haben die Nutzer zu befürchten?
Der bekannte One-Clickhoster “Megaupload” wurde durch die US-Justiz Behörde geschlossen. Wie Spiegel online berichtet, laufen gegen
den Inhaber des Kim Schmitz, der sich
selbst Kim Dotcom nennt, und weitere Verdächtiger umfangreicher Ermittlungen. Unter anderem wurden auch umfangreiche Daten
sichergestellt. Hinter dem Verbot steht die Unterhaltungsindustrie. Diese macht einen umfangreichen Schaden durch die Filehostern
gelten. Bei Megaupload können, wie auch bei anderen Diensten dieser Art, wie zum Beispiel Rapidshare oder Upload Dateien jeder Art
hochgeladen und anderen zur Verfügung gestellt werden.
Diese Filehoster werden immer genutzt, um bewusst aktuelle Kinofilme, Musikalben und andere urheberrechtlich geschützte Werke Dritten
zur Verfügung zu stellen.Die Rechtslage ist dabei in Deutschland umstritten.
Was haben die zu fürchten?
Interessant ist die Frage, ob die Nutzer dieser Filehoster jetzt auch mit Konsequenzen rechnen müssen.
Konzentrieren sich die Ermittlungen der Justiz bislang nur gegen die Betreiber selbst und nicht gegen die Nutzer, können durch die
umfangreiche Beschlagnahme der Server sicherlich nun auch leicht die Nutzerdaten herausgefunden werden.Viele Nutzer nutzen einen
Premiumzugang zu dem System und bezahlen dafür auch Geld, welches sie in vielen Fällen per Kreditkarte überweisen. Somit ist es für
die Ermittlungsbehörden leicht, die entsprechenden Nutzer zu ermitteln. Bei den Nutzern muss man unterscheiden zwischen den
Benutzern, die ganz bewusst urheberrechtlich geschütztes Material hochgeladen haben und denen, die es sich nur heruntergeladen haben.
Die Nutzer, welche bewusst urheberrechtlich geschütztes Material hochgeladen haben, verstoßen gegen das Urheberrecht, da in dem
Hochladen ein Verbreiten im Sinne des Urheberrechts vorliegt. Da dieses ohne Zustimmung des Rechteinhabers verboten ist, kann dieser
gegen den entsprechenden Nutzer vorgehen und unter anderem auch Schadensersatz verlangen. Etwas anderes ist jedoch der Nutzer, der
sich bewusst ein urheberrechtlich geschütztes Werk heruntergeladen hat. Dieser hat es nicht weiter verbreitet, sondern sich nur eine
einzige Kopie gezogen. Er hat es aber nicht Dritten zur Verfügung gestellt. Juristisch entscheidend, und auch aufgrund des
Schadensersatzes teuer, ist aber das Verbreiten eines Werkes. Da bis heute noch kein Nutzer belangt wurde, der s…
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