Olli Kahn macht Urlaub - BGH: Das ist Privatsache
am 04.07.2007 von blog ::: medienrecht-informationen
Spazieren der ehemalige Nationaltorwart Oliver Kahn und seine Freundin auf der Strandpromenade von St. Tropez, ist das kein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung. Dieser Meinung ist der Bundesgerichtshof (Urteil v. 03.07.2007, Az.: VI ZR 164/06) und hat entsprechende Urlaubsfotos in der Presse wegen Verstoßes gegen die §§ 22, 23 KUrhG als unzulässige Persönlichkeitsrechtsverletzung qualifiziert.
Damit haben sich die Karlsruher Richter erneut auf die Seite des abgebildeten Prominenten gestellt und ihre Rechtsprechung bei der Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz des Betroffenen fortgeführt. Danach dürfen dürfen Bildnisse einer Person ohne deren Einwilligung grundsätzlich nur verbreitet werden, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft.
Die erneute Gelegenheit das in den §§ 22, 23 KUrhG einfachgesetzlich geregelte Recht am eigenen Bild weiter zu konkertisieren verdankt der BGH der Zeitschrift “Frau im Spiegel”. Diese hatte im Bild festegehalten, wie Oliver Kahn in Begleitung seiner Freundin auf der Promenade in St. Tropez spazierte. Der dazugehörige Begleittext klärte die LeserInnen darüber auf, dass der “Torwart-Titan” mit seiner Freundin verliebte Blicke tausche, nachdem er sich in der Woche zuvor mit seiner Noch-Ehefrau und den Kindern auf Sardinien entspannt habe.
Keine zeitgeschichtliche Bedeutung
Diese Bildnisse hätten ohne Einwilligung von Oliver Kahn nur verbreitet werden dürfen, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betroffen hätte. Daran fehlte es den Richtern vorliegend. Der VI. Zivilsenat billigte der Presse zwar zu, dass sie grundsätzlich selbst darüber bestimmen dürfe, was sie für berichtenswert halte. Doch: “Bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Anspruch der Öffentlichkeit, über das Zeitgeschehen unterrichtet zu werden, und dem Schutz des Betroffenen …
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