OLG Zweibrücken: Zurückhaltung bitte! - Eine Internetwerbung für entgeltliche, sexuelle Handlungen hat mit in einer zurückhaltenden Form zu erfolgen.

1. Nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG handelt ordnungswidrig, wer durch das Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Dartsellungen Gelegnheit zur entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt; dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich. 2. Das Verbot des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist auf solche Fälle zu beschränken, in denen durch die Werbung eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern der Allgemeinheit, insbesondere des Jugendschutzes, eintritt. Eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern, die ein Verstoß gegen § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG darstellt, ist dann anzunehmen, wenn die Werbung nach Aufmachung, Inhalt oder Umfang nicht in der gebotenen zurückgehaltenen Form erfolgt oder nach Art des Werbeträgers und seiner Verbreitung geeignet ist, die schutzbedürftigen Rechtsgüter zu gefährden. Nicht erforderlich für ein Eingreifen des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist, dass die Werbung geeignet ist, andere zu belästigen oder in grob anstößiger Form erfolgt, wie dies § 119 Abs. 1 OWiG voraussetze (Verweis auf: BGH, Urteile vom 13.07.2006 - Az. I ZR 241/03, I ZR …

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Themen: Verbot

Erschienen 28. April 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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