OLG Zweibrücken: Werbung für Prostitution darf nicht zu detailliert ausfallen

Werbung ist eine, für manche sogar die einzige Mögichkeit, um mit einem Medienprodukt Geld zu verdienen. Dabei stellt sich mitunter auch die Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang für sexuelle Dienstleistungen geworben werden darf.

Mit dieser Frage hatte sich das OLG Zweibrücken auseinanderzusetzen und über die Werbung für eine sexuelle Dienstleistung auf einer Webseite zu entscheiden. Auf dieser Webseite wurde eine detaillierte Leistungsbeschreibung einschließlich Zeit- und Preisangaben für die zur Verfügung stehenden Dienste unterbreitet.

In dieser detaillierten Beschreibung sah das OLG einen Verstoß gegen den § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG. Gemäß dieser Vorschrift handelt ordnungswridig, wer durch das Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt; dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.

Nach Ansicht des Gerichts gilt die unabhängig von der Frage, ob aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I 2001, 3983) am 1. Januar 2002 eine einschränkende Auslegung des Werbeverbotes nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG vorzunehmen ist.

Zwar ist aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 am 1. Januar 2002 sowie dem gewandelten Verständnis in der Bevölkerung an einem generellen Verbot jeder Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nicht mehr festzuhalten.

Doch ist das Verbot auf solche Fälle zu beschränken, in denen durch die Werbung eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern der Allgemeinheit, insbesondere des Jugendschutzes, eintritt.

Dies ist insbesondere immer dann gegeben, wenn eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern, die ein Verstoß gegen § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG darstellt, anzunehmen sei, wenn die Werbung nach Aufmachung, Inhalt oder Umfang nicht in der gebotenen zurückgehaltenen Form erfolgt oder nach Art des Werbeträgers und seiner Verbreitung geeignet ist, die schutzbedürftigen Rechtsgüter zu gefährden. Dies setzt eine konkrete Eignung der Werbung vorau…

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Themen: Urteil , Prostitution , Berichterstattung , Werbung

Erschienen 30. April 2009 auf http://www.presserecht-aktuell.de.

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