OLG Zweibrücken: Werbung für Prostitution darf nicht zu detailliert ausfallen
ist eine, für manche sogar die einzige Mögichkeit,
um mit einem Medienprodukt Geld zu verdienen. Dabei stellt sich mitunter auch die Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang für
sexuelle Dienstleistungen geworben werden darf.
Mit dieser Frage hatte sich das OLG Zweibrücken auseinanderzusetzen und über die Werbung für eine sexuelle Dienstleistung auf einer
Webseite zu entscheiden. Auf dieser Webseite wurde eine detaillierte Leistungsbeschreibung einschließlich Zeit- und Preisangaben für
die zur Verfügung stehenden Dienste unterbreitet.
In dieser detaillierten Beschreibung sah das OLG einen Verstoß gegen den § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG. Gemäß dieser Vorschrift handelt
ordnungswridig, wer durch das Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen
Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt; dem
Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.
Nach Ansicht des Gerichts gilt die unabhängig von der Frage, ob aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I 2001, 3983) am 1. Januar 2002 eine einschränkende
Auslegung des Werbeverbotes nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG vorzunehmen ist.
Zwar ist aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 am 1.
Januar 2002 sowie dem gewandelten Verständnis in der Bevölkerung an einem generellen Verbot jeder Werbung für entgeltliche sexuelle
Handlungen nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nicht mehr festzuhalten.
Doch ist das Verbot auf solche Fälle zu beschränken, in denen durch die Werbung eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern der
Allgemeinheit, insbesondere des Jugendschutzes, eintritt.
Dies ist insbesondere immer dann gegeben, wenn eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern, die ein Verstoß gegen § 120 Abs. 1
Nr. 2 OWiG darstellt, anzunehmen sei, wenn die Werbung nach Aufmachung, Inhalt oder Umfang nicht in der gebotenen zurückgehaltenen
Form erfolgt oder nach Art des Werbeträgers und seiner Verbreitung geeignet ist, die schutzbedürftigen Rechtsgüter zu gefährden. Dies
setzt eine konkrete Eignung der Werbung vorau…
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