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OLG Zweibrücken: Werbung für Prostitution darf nicht zu detailliert ausfallen

am 17.04.2008 von http://www.it-recht-kanzlei.de/

Derjenige, der in Inseraten sowie Internetseiten eine detaillierte Leistungsbeschreibung
einschließlich Zeit- und Preisangaben für sexuelle Dienste unterbreitet,
verstößt gegen das Werbeverbot des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG - so das OLG Zweibrücken.


 


Dies gelte, so das OLG Zweibrücken (Az.: 1 Ss 178/07, Beschluss vom 07.04.2008 ), unabhängig von der
Frage, ob aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt
I 2001, 3983) am 1. Januar 2002 eine einschränkende Auslegung des Werbeverbotes
nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG vorzunehmen ist.



Das OLG Zweibrücken führte hierzu aus:


„Die detaillierten Leistungsbeschreibungen sowie die Zeit-
und Preisangaben widersprechen eklatant dem Anforderungsprofil des
Bundesgerichtshofs an eine zulässige Werbung. Die Internetwerbung des
Betroffenen ist weder nach Aufmachung, Inhalt oder Umfang in der gebotenen
zurückhaltenden Form erfolgt. Sie ist nach Art des Werbeträgers und seiner
Verbreitung geeignet, schutzbedürftige Rechtsgüter, Belange der Allgemeinheit
einschließlich des Kinder- und Jugendschutzes, zu beeinträchtigen. Die
dargestellte Kommerzialisierung von sexuellen Handlungen verstößt auch unter
Berücksichtigung eines geänderten Verständnisses in der Bevölkerung dem
Anstandsgefühl der Allgemeinheit.“


 


Zudem sei § 120 Abs.1 Nr.2 OWIG auch nicht zu unbestimmt
gefasst:


„Der Bestimmtheitsgrundsatz gebietet, dass eine gesetzliche
Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck
und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass das Handeln der
Verwaltung messbar und in gewissem
Ausmaß für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar ist.
Rechtsvorschriften sind so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu
ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist.
Unbestimmte, auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe sind regelmäßig zulässig, ebenso Generalklauseln. Lediglich die äußeren
Grenzen des Spielraums müssen abgesteckt und damit die Möglichkeit
richterlicher Überprüfung der Einhaltung der Grenzen …

OLG Zweibrücken: Zurückhaltung bitte! - Eine Internetwerbung für entgeltliche, sexuelle Handlungen hat mit in einer zurückhaltenden Form zu erfolgen.

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