OLG Zweibrücken: Werbung für Prostitution darf nicht zu detailliert ausfallen
Derjenige, der in Inseraten sowie Internetseiten eine detaillierte Leistungsbeschreibung einschließlich Zeit- und Preisangaben für
sexuelle Dienste unterbreitet, verstößt gegen das Werbeverbot des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG - so das OLG Zweibrücken.
Dies gelte, so das OLG Zweibrücken (Az.: 1 Ss 178/07, Beschluss vom 07.04.2008 ), unabhängig von der Frage, ob aufgrund des
Inkrafttretens des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I 2001,
3983) am 1. Januar 2002 eine einschränkende Auslegung des Werbeverbotes nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG vorzunehmen ist.
Das OLG Zweibrücken führte hierzu aus:
„Die detaillierten Leistungsbeschreibungen sowie die Zeit- und Preisangaben widersprechen eklatant dem Anforderungsprofil des
Bundesgerichtshofs an eine zulässige Werbung. Die Internetwerbung des Betroffenen ist weder nach Aufmachung, Inhalt oder Umfang in
der gebotenen zurückhaltenden Form erfolgt. Sie ist nach Art des Werbeträgers und seiner Verbreitung geeignet, schutzbedürftige
Rechtsgüter, Belange der Allgemeinheit einschließlich des Kinder- und Jugendschutzes, zu beeinträchtigen. Die dargestellte
Kommerzialisierung von sexuellen Handlungen verstößt auch unter Berücksichtigung eines geänderten Verständnisses in der Bevölkerung
dem Anstandsgefühl der Allgemeinheit.“
Zudem sei § 120 Abs.1 Nr.2 OWIG auch nicht zu unbestimmt gefasst:
„Der Bestimmtheitsgrundsatz gebietet, dass eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt,
Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaß für den
Staatsbürger voraussehbar und berechenbar ist. Rechtsvorschriften sind so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu
ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Unbestimmte, auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe sind
regelmäßig zulässig, ebenso Generalklauseln. Lediglich die äußeren Grenzen des Spielraums müssen abgesteckt und damit die Möglichkeit
richterlicher Überprüfung der Einhaltung der Grenzen gegeben sein (Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG, 7. Auflage, Art. 20 GG Rdnr.
61).
Der Bundesgerichtshof hat in drei Entscheidungen vom 13. Juli 2006 in ausreichendem Umfang die Kriterien für eine zulässige bzw.
unzulässige Werbung festgelegt. Für den Normadressaten ist dadurch eindeutig erkennbar, wann seine Werbung den durch die
Rechtsprechung neu geschaffenen Spielraum überschreitet. Soweit der Betroffene im Einzelfall versucht die Grenzen zu verschieben oder
auszutesten, trägt er das Risiko einer Ahndung seines Verhaltens als Ordnungswidrigkeit.“
Hintergrund: Die Linie des BGH
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