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OLG Zweibrücken: Unternehmereigenschaft & eBay-Geschäfte - Ob ein Verkäufer, der seine Waren auf elektronischem Wege anbietet, als Unternehmer einzustufen ist oder als Verbraucher private Gebrauchsgegenstände veräußert, ist bei Würdigung d

am 20.07.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT

1. Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB eine Person, die bei Abschluss eines
Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes
Anbieten entgeiuicher Leistungen am Markt voraus, nicht aber, dass dieser reit seiner Tätigkeit
die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen (BGH NJW 2006, 2250, 2251 m.w.N. =
<a href=http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=294 class=norm>MIR 2006, Dok. 079</a>).
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2. Die Beantwortung der Frage, ob ein Verkäufer, der seine Waren auf elektronischem Wege (hier: eBay) anbietet,
dabei planvoll und auf Dauer Handel betreibt oder als Verbraucher private Gebrauchsgegenstände veräußert,
ist bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles anhand von Indizien zu bestimmen.
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3. Ist ein Verkäufer etwa bei dem Internet-Aktionshaus eBay als sog. powerseller registriert, ist eine
Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers oder Mitbewerbers mit der Folge angenommen,
dass der Verkäufer beweisen muss, dass er kein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist
(OLG Frankfurt am Main NJW 2005, 1438: OLG Koblenz NJW 2006, 1438; OLG Karlsruhe WRP 2006, 1038).
Gleichwohl schließt allein der Umstand, dass sich ein Verkäufer nicht als Powerseller sondern als Privatverkäufer
hat registrieren lassen nicht aus, dass auf ihn der Unternehmerbegriff anzuwenden ist (vgl. OLG Frankfurt NJW 2004, 3433).
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4. Indizien, aus denen die Unternehmereigenschaft folgen kann, sind Zahl und Häufigkeit der vom Verkäufer
durchgeführten Auktionen, wobei auch der Geschäftsgegenstand - Neuware, Veräußerung gleicher oder unterschiedlicher
Waren - eine Rolle spielt, der Auktionsumsatz, der Auftritt oder die Verwendung von Werbebeschreibungen, die einen
professionellen Eindruck machen oder das Betreiben …

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Der Autor und sein Blog

Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

Onlinepublikation zum Medien- und Internetrecht

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