OLG Zweibrücken zur Haftung von Forenbetreibern
Rheinrecht | 27. Mai 2009 — Das Oberlandesgericht Zweibrücken (Urteil vom 14.05.2009 – 4 U 139/08) musste sich im eiligen Rechtsschutz mit der Frage …
1. Der Betreiber eines Internetforums ist nicht verpflichtet "pro-aktiv" und anlassunabhängig auf der eigenen Internetplattform nach Rechtsverletzungen jedweder Art zu suchen. Eine allgemeine Überwachungspflicht besteht nicht (§ 7 Abs. 2 Satz 1 TMG vgl. auch BGH WRP 2004, 1287, 1292). Allgemeine Überwachungspflichten dürfen den Diensteanbietern auch nicht durch die Anwendung der Regeln über die Störerhaftung auferlegt werden. 2. Lediglich in Fällen, in denen das konkrete Geschäftsmodell des jeweiligen Plattformbetreibers von der Rechtsordnung nicht mehr zu billigen ist, kommt eine einschränkungslose Prüfpflicht in Betracht (vgl. BGHZ 173, 188 - jugendgefährdende Medien bei eBay; Hanseatisches OLG, MMR 2008, 823). 3. Eine Störerhaftung des Betreibers eines Internetforums kommt erst dann in Betracht, wenn die konkrete Gefahr einer Rechtsverletzung besteht. Erst dann kann die Pflicht entstehen, im Rahmen des Zumutbaren das Internetforum nach Rechtsverletzungen zu durchsuchen. Die Frage nach der Zumutbarkeit von Überprüfungsmaßnahmen ist indes streng von der Frage nach dem Eintritt von Prüfpflichten zu trennen. 4. Allein dadurch, dass der Betreiber eines Internetforums finanziell an dem Einstellen von Inhalten durch die Nutzer in das Forum profitiert …
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. Mai 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.
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