OLG Zweibrücken: Phishers Phritz Phalle - Ein Bankkunde haftet wegen Weiterleitung von sog. “Phishing”-Geldern auf Schadensersatz in Höhe von über 7.000,00 EUR

OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.01.2010, Az. 4 U 133/08 §§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.; 826; 823 Abs. 2 BGB; §§ 261 Abs. 2, 263 a Abs. 1 StGB

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass diejenigen, die für Kriminelle im Wege des sog. “Phishings” betrügerisch erlangte Gelder annehmen und sodann auf von den Kriminellen angegebene Bankkonten ins Ausland weiterleiten, auf Schadensersatz haften. Im vorliegenden Fall können sich die Beklagten nicht darauf berufen, dass sie den streitgegenständlichen Geldbetrag an die ihnen angegebenen Adressen weitergeleitet hätten und deshalb entreichert seien. Es bestehe eine verschärfte Haftung, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes oder den Gesetzesverstoß beim Empfang der Leistung kenne oder sich dieser Kenntnis in einer Weise verschließe, die es ihm nach Treu und Glauben verwehre, sich auf sein fehlendes Bewusstsein zu berufen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt gewesen. Die Beklagten seien als Betreiber eines Reisebüros geschäftlich erfahren. Sie hätten auch Erfahrungen mit Auslandsüberweisungen. Die ungewöhnlichen Begleitumstände ihrer Anwerbung und der von ihnen geforderten Tätigkeit hätte ihnen deshalb aufdrängen müssen, dass die an sie überwiesenen Beträge aus rechtswidrigen Handlungen stammten und sie sich durch die Weiterleitung der Gelder daran beteiligten. Zum Volltext der Entscheidung:

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Urteil

In dem Rechtsstreit

… gegen …

wegen Schadensersatzes u.a.,

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch … auf die mündliche Verhandlung vom 07.01.2010 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26.06.2008 teilweise geändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, über das Teilanerkenntnisurteil vom 26.06.2008 hinaus an den Kläger weitere 6 699,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. August 2007 sowie weitere 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.10.2007 zu bezahlen.

II. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagten ihr Konto Nr. 4… bei der S… unbekannten Hintermännern aus der U… zur Verfügung gestellt haben, welche im August 2007 mit der Methode des sogenannten „Phishing” im Wege des Online-Bankings von dem Girokonto des Klägers bei der R… Beträge von 7.563,94 EUR und 4.Haftung, Banküberweisung, Schadensersatz, 995,73 EUR auf das Konto der Beklagten überwiesen haben. …

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Themen: Haftung , Urteil , Stgb , Bgb , Phishing , Beihilfe , Schadensersatz , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Kenntnis , Sonstige , Zweibrücken , Überweisung , Mithilfe , Unterstützung , Vermittler
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 8. Oktober 2010 auf http://damm-legal.de.

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