OLG Zweibrücken zur Forenhaftung

Das OLG Zweibrücken hat in seinem Urteil vom 14.05.2009 (Az. 4 U 139/08) zu der Haftung eines Forenbetreibers Stellung genommen. Insbesondere das Problem einer aktiven Überwachung von neuen Forenbeiträgen war der Schwerpunkt der Entscheidung. Diese „pro-aktive“ Überwachungspflicht hat das OLG abgelehnt. Allein die Tatsache, dass der Betreiber eines (hier kostenpflichtigen Forums) finanziell am Einstellen der Bilder profitiert, begründet keine Haftung nach § 7 Telemediengesetz (TMG). Entsprechend der einschlägigen BGH-Rechtsprechung zu Internetversteigerungen hat das Gericht zu Recht hervorgehoben, dass allein in der Vergütungspflicht kein zu Eigen machen liegen kann, denn ansonsten wäre jedes erlaubte und kostenpflichtige Angebot nicht mehr durchführbar. Der Betreiber eines Forums haftet auch nicht als Störer, weil er in keiner Weise adäquat kausal und willentlich zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt. Eine anlassunabhängige Kontrolle neuer Beiträge überbürdet den Betreiber mit Pflichten, die er im Einzelfall gar nicht erfüllen könnte. „Erst wenn eine konkrete Gefahr einer Rechtsverletzung besteht, entsteht die Pfl…

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Erschienen 29. Mai 2009 auf http://www.ra-quandel.de/Blog/Blog.html.

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