OLG Zweibrücken: Dynamische IP-Adresse ist Bestandsdatum
Das OLG Zweibrücken hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dynamische IP-Adressen als Bestands- oder Verkehrsdaten zu werten sind (Beschluss v. 26.09.2008, Az.: 4 W 62/08). Offenbar hatte ein Filesharer ein Computerspiel in einer P2P Tauschbörse eingestellt. Nachdem die spätere Antragstellerin den bis dahin Unbekannten angezeigt hatte, ermittelte die Staatsanwaltschaft durch Anfrage beim Provider, dass unter der IP-Adresse, die die Antragstellerin ermittelt hatte, der Antragsgegner zum "Tatzeitpunkt" im Internet unterwegs war. Anhand dieser Daten erfolgte die zivilrechtliche Verfolgung im Wege der einstweiligen Unterlassungsverfügung, wobei das Landgericht Frankenthal (6 O 156/08) das Antragsbegehren ablehnte. Dies wohl mit der Begründung, dass die Übermittlung der zur IP-Adresse gehörenden Nutzerdaten gegen das Fernmeldegeheimnis verstoße und somit ein Beweisverwertungsverbot für das Zivilverfahren bestehe. Das OLG Zweibrücken sah dies nun anders: Es handele sich bei den Nutzerdaten um Bestandsdaten, auch wenn es um die Frage ginge, welcher Nutzer zu welcher Zeit unter welcher IP-Adresse im Netz sei. Zwar weist das Gericht in dem Beschluss explizit darauf hin, dass sich die Daten auf einen ganz bestimmten Zeitpunkt beziehen, trotzdem sei die IP-Adresse letztlich mit einer Telefonnummer vergleichbar. Das OLG Zweibrücken verkennt hier jedoch das System der dynamischen IP-Adressen. Diese werden bei jedem neuen Online-Gang des Nutzers neu vergeben. Die Ermittlung der Identität des Nutzers erfordert daher die Auswertung der IP-Adresse selbst, wie auch der Zeiträume des Surfens. Es wird also geprüft, wer und vor allem wann sich im Netz befindet. Verkehrsdaten sind gem. § 3 Nr. 30 TKG "Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden". In der dynamischen IP-Adresse ist zwingend der Zeitraum der Nutzung des Internets enthalten. Dieser Nutzungszeitraum wird gerade bei Erbringung des Dienstes genutzt, er ist nicht vorher schon im Datenbestand. Schon die IP-Adresse selbst kann daher bei Erbringung des Dienstes vergeben und damit genutzt werden. Somit …
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Erschienen 20. Oktober 2008 auf http://www.bella-ratzka.de.
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