OLG Zweibrücken: Bitte beachten Sie im Internet die eingeschränkte Werbefreiheit für sexuelle Handlungen! / Zum “Anstandsgefühl der
Allgemeinheit”
OLG Zweibrücken, vom 07.04.2008, Az. 1 Ss
178/07 § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG
Das OLG hat darauf hingewiesen, dass
die Angebotsbeschreibungen von Prostituierten in öffentlichen Internetanzeigen nicht zu detailliert ausfallen dürfen. Nach § 120 Abs.
1 Nr. 2 OWiG handele ordnungswidrig, wer durch das Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder
Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbiete, ankündige, anpreise oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt
gebe, wobei dem Verbreiten das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen
gleichstehe. Zuvor hatte das AG einen Mann mit Urteil
vom 04.10.2007 wegen Anbietens von Gelegenheiten zu entgeltlichen sexuellen Handlungen durch das öffentliche Zugänglichmachen von
Schriften (§ 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) zu einer Geldbuße von 750,00 EUR verurteilt.
Der Betroffene war Inhaber der Internetseite www. …com. Den (User) dieser Internetseite wurde eine detaillierte Leistungsbeschreibung einschließlich Zeit- und
Preisangaben für die zur Verfügung stehenden Dienste unterbreitet Das Oberlandesgericht mochte die Rechtansicht des Amtsgerichts
nicht beanstanden. Die konkrete Form der Präsentation und Anpreisung von sexuellen Diensten stelle ohne Zweifel einen Verstoß gegen
das Werbeverbot des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG dar. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur
Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20.12.2001 (Bundesgesetzblatt I 2001, 3983) am 01.01.2002 eine einschränkende
Auslegung des Werbeverbotes nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG vorzunehmen sei.
Der BGH vertrete hinsichtlich des Werbeverbots gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG in seiner jüngsten Rechtsprechung die Auffassung, dass
sich das Verbot auf solche Fälle beschränke, in denen durch die eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern der Allgemeinheit, insbesondere des Jugendschutzes,
eintrete. Dabei sei eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern, die ein Verstoß gegen § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG darstelle, etwa
anzunehmen, wenn die Werbung nach Aufmachung, Inhalt oder Umfang nicht in der gebotenen zurückgehaltenen Form erfolge oder nach Art
des Werbeträgers und seiner Verbreitung geeignet sei, die schutzbedürftigen Rechtsgüter zu gefährden. Nicht erforderlich für ein
Eingreifen des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG sei dagegen, dass die Werbung geeignet sei, andere zu belästigen oder in grob anstößiger Form
erfolge, wie dies § 119 Abs. 1 OWiG voraussetze. Die Vorschrift des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG, die die Werbung für sexuelle Handlungen
gegen Entgelt betreffe, greife nach ihrem Sinn und Zweck bereits unterhalb der Schwelle des § 119 Abs. 1 OWiG ein. Das Verbot setze
aber eine konkrete Eignung der Werbung voraus, den Schutz der Allgemeinheit, vor allem denjenigen von Ki…
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