OLG Thüringen: Die Verpflichtung zur Zahlung “einer Vertragsstrafe” ohne Bezifferung ist nicht ernsthaft
OLG Thüringen, Beschluss vom 20.07.2011, Az. 2 W 343/11 § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 UWG
Das OLG hat entschieden, dass eine als nicht
ernsthaft anzusehen ist, wenn der Unterlassungsschuldner die vorgegebene bezifferte streicht (”Zahlung einer Vertragsstrafe in von EUR 5.001,00″) und sich stattdessen nur zur Zahlung “einer Vertragsstrafe” im
Falle des Verstoßes verpflichtet. Dieses Versprechen einer völlig unbestimmten Vertragsstrafe sei nicht geeignet, den Schuldner von
weiteren Verstößen abzuhalten, so dass die nicht ausgeräumt sei. Das Gericht hat in der Begründung dieser Entscheidung noch
erläutert, wie eine wirksame Vertragsstrafenverpflichtung aussehen könne. Aus unserer Sicht wurde dabei jedoch eine weit verbreitete
Formulierung des so genannten “Hamburger Brauchs” nicht berücksichtigt. Zufall oder Absicht? Dies können nur weitere Entscheidungen
zeigen. Zitat des Gerichts:
“Zwar muss der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs die vorgeschlagene Höhe der Vertragsstrafe nicht unbesehen akzeptieren. Er kann
auch eine andere bezifferte Vertragsstrafe versprechen, deren Höhe in Bezug auf die Gefährlichkeit seines Verstoßes, die Größe seines
Geschäftsbetriebes und die anderen maßgeblichen Faktoren (vgl. dazu Köhler/Bornkamm § 12 UWG Rn. 1.139) als angemessen angesehen
werden kann. Die bezifferte Vertragsstrafe muss sich dabei nicht an der Höhe des Zuständigkeitsstreitwerts der Landgerichte
orientieren (vgl. Senat GRUR-RR 2011, 199), sondern kann auch unter EUR 5.000,00 angemessen sein. Das hat die Beklagte aber nicht
getan.
Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs kann genauso eine angemessene relative Vertragsstrafe mit einem Höchstbetrag versprechen,
deren Höhe durch den Gläubiger oder einen Dritten bestimmt wird und deren Angemessenheit durch ein Gericht überprüft werden kann (§§
315, 317 BGB; vgl. hier…
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