Landgerichtliche Zuständigkeit bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 26. November 2010 — §13 I UWG stellt klar: Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend…
OLG Thüringen, Urteil vom 01.09.2010, Az. 2 U 330/10§ 13 Abs. 1 Satz 1 UWG
Das OLG Thüringen hat entschieden, dass bei Ansprüchen aus wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverträgen auf Zahlung einer Vertragsstrafe das Landgericht zuständig ist, unabhängig von der Höhe der geltend gemachten Vertragsstrafe. Dies werde durch den Normzweck des § 13 Abs. 1 S. 1 UWG begründet. Die gesetzgeberische Erwägung, die Amtsgerichte nicht mit vereinzelten Spezialfragen des UWG zu belasten, sei nur dann konsequent umgesetzt, wenn auch Vertragsstrafeansprüche, die ihre Grundlage in Verletzungen von Normen des UWG hätten, von den Landgerichten entschieden würden. Auch würde damit die Notwendigkeit entfallen, Vertragsstrafen in Höhe von 5.001,00 EUR in Unterlassungsverträge aufzunehmen, um einen landgerichtliche Zuständigkeit zu erreichen. Zu den Gründen der Entscheidung:
Oberlandesgericht Thüringen
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Erfurt vom 25.03.2010, Az. 2 HKO 217/09, wird zurückgewiesen.
Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Begründetheit des Anspruchs an das Landgericht zurück verwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
II.
Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel der Beklagten ist zwar als sofortige Beschwerde bezeichnet und beim Landgericht eingelegt worden. Es ist aber innerhalb der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen (BGH VersR 1987, 48) und vom Senat als Berufung behandelt worden. Das fälschlich bezeichnete Rechtsmittel konnte wegen des klar erkennbaren Rechtsschutzziels auch ausnahmsweise als Berufungseinlegung umgedeutet werden (§ 140 BGB entspr.).
Das Landgericht ist zur Entscheidung sachlich zuständig (§ 13 Abs. 1 UWG). § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG findet auch auf klageweise geltend gemachte Ansprüche Anwendung, die eine Vertragsstrafe aufgrund eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsvertrages betrifft.
Allerdings ist die Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG auf solche Sachverhalte umstritten. Teilweise wird dies wegen des Wortlautes von § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG verneint (OLG Rostock GRUR-RR 2005, 176; Ahrens/Bähr Kap. 17 Rn. 37; Köhler/Bornkamm § 13 UWG Rn. 2; Harte/Henning/Retzer § 13 UWG Rn. 11; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. § 13 Rn. 2; Gloy/Loschelder/Spätgens § 85 Rn. 9 (abweichend von der Vorauflage); Hess FS Ullmann 2006, S. 927, 934; Rieble JZ 2009, 716).
Demgegenüber wird insbesondere unter Betonung des Normzwecks die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG auf Vertragsstrafeansprüche bejaht (MünchKommUWG/Ehricke § 13 Rn. 10; Fezer/Büscher § 13 UWG Rn. 7; Piper/Ohly/Sosnitza § 13 UWG Rn. 2; MünchKommUWG/Ottofülling § 12 Rn. 270; Goldbeck WRP 2006, 37; für eine …
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. November 2011 auf http://damm-legal.de.
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