OLG Thüringen: Keine Geldentschädigung wg. ehrverletzender Behauptung, wenn nur die beruflichen Sphäre betroffen ist
In einem Verfahren wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts hat das Thüringer in entschieden, dass hier die Voraussetzungen für eine fehlen, da hier nur die berufliche, nicht aber die persönliche Sphäre der
Klägerin betroffen gewesen ist.
Hintergrund war der Streit um eine Geldentschädigung wegen behaupteter Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Die
Klägerin ist seit März 2007 Chefärztin der gynäkologischen Abteilung des E Klinikums und insoweit auch für Mammachirurgie zuständig.
Die Entlassung ihres Oberarztes Dr. J. führte zu einer öffentlichen Diskussion in der Bevölkerung. Über diesen Streit wurde auch in
der Thüringer Allgemeinen berichtet, unter anderem fand sich Formulierung:
„… nach eigenen Angaben ohne Erfahrungen im Bereich der Mammachirurgie und der plastischen Chirurgie …“
Der Beklagte hatte zuvor eine E-Mail an die Thüringer Allgemeine mit u.a. folgendem Inhalt übersandt:
„… nach allen vorliegenden Informationen bislang Oberärztin an einer kleineren Klinik im Münchener Umland, Gynäkologin, nach eigenen
Angaben ohne Erfahrungen im Bereich der Mammachirurgie und der plastischen Chirurgie ….“
Das OLG hat in seiner Entscheidung erneut deutlich gemacht, dass die Entscheidung über Geldentschädigung
nicht nur von der Schwere des Eingriffs abhängt, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu
beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt.
Das Gericht stellte fest,
dass die Behauptung nach eigenen Angaben ohne Erfahrungen im Bereich der Mammachirurgie und der plastischen Chirurgie“ eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt. Denn sie bringt zum Ausdruck, die Klägerin würde sich selbst auf einem bestimmten
Fachgebiet ihres Berufs für weniger q…
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