OLG Thüringen: Drittunterwerfung mangelt es an Ernsthaftigkeit, wenn Dritter auf Vertragsstrafe verzichtet
OLG Thüringen, Urteil vom 27.07.2011, Az. 2 U 303/11 § 3 UWG, § 8 Abs. 1 UWG
Das OLG hat entschieden, dass eine in der
Vergangenheit gegenüber einem Dritten abgegebene nicht die bzw. die Notwendigkeit zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber
einem neuen Inhaber eines Unterlassungsanspruchs entfallen lässt, wenn der Dritte trotz Verstoßes keine fordert. Dies lasse nach Auffassung des Gerichts
begründete Zweifel an der
der gegenüber dem Dritten abgegebenen Unterlassungserklärung aufkommen. Dafür spreche auch die räumliche Nähe zwischen dem
Abgemahnten und dem Dritten und die Tatsache, dass der Dritte Vertragshändler einer Automarke ist, für die der Abgemahnte als
Servicepartner auftritt. Zitat des Gerichts zur mangelnden Ernsthaftigkeit:
“In Hinblick auf einen möglicherweise bestehenden Kollusionsverdacht ist jedoch ein besonderes Augenmerk auf die Person des Dritten
zu lenken, dem gegenüber die abgegeben wurde, die dem Abmahnenden entgegengehalten wird (KG GRUR 1988, 930).
Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung erfordert nämlich gerade auch, dass sie gegenüber einem Dritten abgegeben wird, der die
ausreichende Gewähr dafür bietet, dass er Vertragsverstößen nachgeht (OLG Hamburg NJW-RR 1995, 678 ). Hieran bestehen vorliegend
erhebliche Zweifel, die die Beklagte nicht auszuräumen vermochte. Dafür dass das Autohaus C nicht willens ist, vereinbarte
Vertragsstrafen einzufordern, vielmehr ein begründeter Kollusionsverdacht besteht (vgl. OLG WRP 1998, 895), sprechen folgende Umstände:
Die Beklagte hat jeweils in zeitlich engem Zusammenhang mit Abmahnungen des Klägers Unterlassungserklärungen nur gegenüber dem
Autohaus C abgegeben und sich gegenüber dem Kläger darauf berufen. Dies ist mehrfach, nämlich im Juni 2009, im Dezember 2009 und im
Juni 2010 so geschehen. Die (angeblich zuvor) gegenüber dem Autohaus C abgegebenen Unterlassungserklärungen betrafen diesen
Unterlassungserklärungen entsprechende Verstöße.
Obwohl das Autohaus C also mehrfach durch Abmahnungen die Abgabe von Unterlassungserklärungen gefordert hat, ist das Autohaus C als
Gläubiger der Drittunterwerfung nie aus den Unterlassungsverträgen vorgegangen, obwohl dies möglich gewesen wäre. Zumindest aus dem
unter dem 30.12.2009 zustande gekommenen Unterlassungsvertrag hätte das Autohaus C jedoch gerade wegen des streitgegenständlichen
Verstoßes eine…
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