OLG Stuttgart zur Widerrufsbelehrung
In der Vergangenheit war wenig zu hören von den süddeutschen Oberlandesgerichten, wenn es um spezifische Fragen zum
fernabsatzrechtlichen Widerrufs- bzw. Rückgaberecht ging. Nun hatte das OLG Stuttgart die Möglichkeit, sich zu zwei wichtigen
Streitfragen zu äußern (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.02.2008 - 2 U 71/07).
Dem Fall, den die baden-württembergischen Richter in zweiter Instanz im Rahmen der Kostenentscheidung zu beurteilen hatten, lag die
Widerrufsbelehrung zugrunde, die der beklagte eBay-Händler auf seiner MICH-Seite verwendet hatte. Dort fehlte ein Hinweis, dass die
Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts nicht vor dem Zugang der Belehrung "in Textform" beginnt. Zudem orientierte sich der Passus zu
den "Widerrufsfolgen" an dem amtlichen Muster für die Widerrufsbelehrung, wie diese in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV
auffindbar ist.
Das OLG Stuttgart gab klar zu erkennen, dass es der inzwischen ganz herrschenden Ansicht folgt, dergemäß die bloße Abrufbarkeit einer
Widerrufsbelehrung im Internet keine "Mitteilung in Textform" an den Verbraucher darstellt, wie dies in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB
vorgesehen ist. Eine Mitteilung in Textform sei nicht bereits dadurch erfolgt, dass die Widerrufsbelehrung auf der MICH-Seite zum
Abruf bereit gehalten wird und der Käufer die Möglichkeit hat, diese herunterzuladen.
In der Konsequenz sei die Information zum Beginn der Widerrufsfrist fehlerhaft, wenn und soweit nicht darauf hingewiesen wird, dass
die Widerrufsfrist nach §§ 312 d Abs. 1 S. 1, 355 Abs. 2 S. 1 BGB nicht vor dem Zugang einer Widerrufsbelehrung in Textform beginnt.
Darüber hinaus monierten die Richter die Information zu den Folgen der Ausübung des Widerrufsrechts, soweit es um die den Verbraucher
treffende Wertersatzpflicht geht, wenn sich die zurückzugebende Sache verschlechtert hat. Zwar werde in der angegriffenen Belehrung
nicht ausdrücklich behauptet, der Käufer müsse auch im Fall einer Verschlechterung infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme
Wertersatz leisten; dennoch sei ein Verstoß gegen die Pflicht zur "klaren und verständlichen" Belehrung über die "Rechtsfolgen des
Widerrufs" zu bejahen. Die Information für den Verbraucher sei nämlich unrichtig, zumindest aber intransparent und damit irreführend,
sofern sich…
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